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nur dann verguͤtet, wenn nachgewiesen wird,
daß der Schaden erfolgte, obgleich die un-
ter gewoͤhnlichen Umstaͤnden ausreichenden
Schutzanstalten angebracht waren.
Art. 6.
Von dem Federwilde verursachter Scha-
den wird nichte vergütet.
Art. 7.
Wenn Getreide und ähnliche Erzeug-
nisse, deren voller Werth sich erst zur Zeit
der Ernte bemessen läße, vor diesem Zeit-
punkte durch Wild beschddigt werden, so ist
der Wildschaden nur in demjenigen Umfange
zu erstatten, in welchem er sich zur Zeie der
Ernte darstellt.
Art. 8.
In so weit der Wildschaden nach den
Grundsäten einer ordentlichen Wirthschaft
durch Wiederanbau in demselben Jahre aus-
geglichen werden kann, soll hierauf bei der
Abschátzung Räcksicht genommen werden.
Art. 9.
Ansprüche auf Ersatz des Wildschadens
sind ohne Rücksicht auf die Klagsumme und
auf den persönlichen Gerichtsstand des Be-
klagren vor demjenigen Stade= oder Land-
gerichte geltend zu machen, in dessen Bezirk
der Schaden verursacht worden ist.
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Art. 10.
Wenn mehrere Grundeigenthuͤmer, de-
ren Grundstuͤcke in dem naͤmlichen Jagd-
bezirke liegen, vor demselben Gerichte und
gegen den naͤmlichen Beklagten Anspruͤche
auf den Wildschadensersatz erheben, so koͤn-
nen sie gemeinschaftliche Klage stellen.
Art. 11.
Das Verfahren und der Instanzenzug
richten sich nach den für die Cirilrechts-
streitigkeiten bestehenden Vorschriften.
Wenn in dem Falle d.5 Art. 10. hin-
sichtlich der Forderungen mehrerer Klägee
die Berufung ergriffen wird, so sind zur
Feststellung der Beschwerdesumme die ein-
zelnen Beträge zusammenzurechnen.
Art. 12.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mie dem
Tage seiner Verkündigung durch das Gesetz-
blatt in allen Landesthellen diesseics des
Rheins in Wirksamkeit.
Jagdpachtverträge, welche vor diesem
Tage abgeschlossen wurden, können einsei#tig
vom Verpächter oder Pächrer aufgelöst
werden, vorbehaltlich der Entrichtung oder
Wiedererstattung des Pachtschillugs nach
Maßgabe des Zeitraums der bilsherigen
Jagdbenützung.