Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

195 
25. August 1843 und 23. Mai 1846 wird 
für die Jahre 18496% und 185% auf die 
Summe von 
12,500,000 fl. 
„Iwölf Millionen und fünfmalhunderttausend 
Gulden“ 
veranschlagt. 
Art. 2. 
Dieser Bedarf soll gedeckt werden: 
1) mit 3,500,000 Gulden aus den ver- 
fügbaren Akrivbeständen der Eisenbahn- 
baudotationscasse bis zum Schlusse des 
Jahres 185/% und 
2) mie 10,000,000 Gulden durch Auß- 
nahme eines Anlehens. 
Art. 3. 
Zu diesem Behufe wird der Staats= 
minister der Finanzen ermächtigt, für Rech- 
E.iERR.DRE D 24224 2424. 
nung der Eis h ss 
Zwecke der Eisenbahnbaufuͤhrung ein auf 
zum 
196 
die Eisenbahnen und die Bahnrente zu ver- 
sicherndes verzinsliches Anlehen von 
„Zehn Millionen Gulden“ 
al pari aufzunehmen. 
Der Finanzminister wird ermacchtigt, 
durch Arrosicung auf 4 Procent einen Theil 
des Anlehens in der Art aufjubringen, daß 
der Aufwand für den baar einzuzahlenden 
Betrag in keinem Falle 5 Procent über- 
steige. 
Art. 4. 
Die Heimzahlung dieses Anlehens hat 
im Wege der Verloosung vom 1. October 
1851 an beginnend, nach jährlichen zwei 
Deittel Procent des Anlehencapitals zu er- 
folgen. 
Art. 5. 
Die Mittel zur Deckung des im Ar- 
tikel 2. Ziffer 1. dieses Gesetzes festgestell- 
ten Bedarfes der Dotationscassa werden im 
Budget ausgewiesen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.