Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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25. August 1843 und 23. Mai 1846 wird 
für die Jahre 18496% und 185% auf die 
Summe von 
12,500,000 fl. 
„Iwölf Millionen und fünfmalhunderttausend 
Gulden“ 
veranschlagt. 
Art. 2. 
Dieser Bedarf soll gedeckt werden: 
1) mit 3,500,000 Gulden aus den ver- 
fügbaren Akrivbeständen der Eisenbahn- 
baudotationscasse bis zum Schlusse des 
Jahres 185/% und 
2) mie 10,000,000 Gulden durch Auß- 
nahme eines Anlehens. 
Art. 3. 
Zu diesem Behufe wird der Staats= 
minister der Finanzen ermächtigt, für Rech- 
E.iERR.DRE D 24224 2424. 
nung der Eis h ss 
Zwecke der Eisenbahnbaufuͤhrung ein auf 
zum 
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die Eisenbahnen und die Bahnrente zu ver- 
sicherndes verzinsliches Anlehen von 
„Zehn Millionen Gulden“ 
al pari aufzunehmen. 
Der Finanzminister wird ermacchtigt, 
durch Arrosicung auf 4 Procent einen Theil 
des Anlehens in der Art aufjubringen, daß 
der Aufwand für den baar einzuzahlenden 
Betrag in keinem Falle 5 Procent über- 
steige. 
Art. 4. 
Die Heimzahlung dieses Anlehens hat 
im Wege der Verloosung vom 1. October 
1851 an beginnend, nach jährlichen zwei 
Deittel Procent des Anlehencapitals zu er- 
folgen. 
Art. 5. 
Die Mittel zur Deckung des im Ar- 
tikel 2. Ziffer 1. dieses Gesetzes festgestell- 
ten Bedarfes der Dotationscassa werden im 
Budget ausgewiesen.