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25. August 1843 und 23. Mai 1846 wird
für die Jahre 18496% und 185% auf die
Summe von
12,500,000 fl.
„Iwölf Millionen und fünfmalhunderttausend
Gulden“
veranschlagt.
Art. 2.
Dieser Bedarf soll gedeckt werden:
1) mit 3,500,000 Gulden aus den ver-
fügbaren Akrivbeständen der Eisenbahn-
baudotationscasse bis zum Schlusse des
Jahres 185/% und
2) mie 10,000,000 Gulden durch Auß-
nahme eines Anlehens.
Art. 3.
Zu diesem Behufe wird der Staats=
minister der Finanzen ermächtigt, für Rech-
E.iERR.DRE D 24224 2424.
nung der Eis h ss
Zwecke der Eisenbahnbaufuͤhrung ein auf
zum
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die Eisenbahnen und die Bahnrente zu ver-
sicherndes verzinsliches Anlehen von
„Zehn Millionen Gulden“
al pari aufzunehmen.
Der Finanzminister wird ermacchtigt,
durch Arrosicung auf 4 Procent einen Theil
des Anlehens in der Art aufjubringen, daß
der Aufwand für den baar einzuzahlenden
Betrag in keinem Falle 5 Procent über-
steige.
Art. 4.
Die Heimzahlung dieses Anlehens hat
im Wege der Verloosung vom 1. October
1851 an beginnend, nach jährlichen zwei
Deittel Procent des Anlehencapitals zu er-
folgen.
Art. 5.
Die Mittel zur Deckung des im Ar-
tikel 2. Ziffer 1. dieses Gesetzes festgestell-
ten Bedarfes der Dotationscassa werden im
Budget ausgewiesen.