Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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renten- wie der Einkommen-Steuer sämmt- 
licher Steuerpflichtigen vorgenommen. Die 
erste Fatirungsperiode umfaße die Jahre 
18%0 185% und 185192. 
Treten an dem Jahresbetrage der Ca- 
pitalrente oder des Einkommens innerhalb 
der dreijährigen Fatirungsperiode Verände- 
rungen ein, so werden solche auf Anregung 
des Steuerpflichtigen oder des Sctaatsan= 
waltes am Beginne jedes einzelnen Finanz- 
Jahres (vor Eintritt des ersten Zahlungs= 
Termins) berichtigt und die Steuern hie- 
nach für die folgenden Jahre neu fest- 
gestellr. 
Das Verfahren hiebei ist dasselbe, wie 
es im gegenwärtigen Gesetze für die allge- 
meine Fattrung vorgeschrieben ist. 
Während eines laufenden Finanzjahres 
sind keine Veränderungen an der Steuer- 
größe zulässig, mit Ausnahme der Bestim- 
mung des Art. 4. 
Die Steuerausschüsse bleiben während 
der dreijährigen Pertode in Thärigkeit. 
Nach Ablauf dieser Frist wird eine 
neue Wahl vorgenommen, unabbrüchig der 
in Folge von Todesfällen 2rc. etwa noth- 
wendig werdenden Zwischenwahlen. 
Art. 24. 
Die Mieglieder des Steuerprüfungs- 
Ausschusses haben eine angemessene Ent- 
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schädigung für Reisekosten und Zeitverlust 
in Anspruch zu nehmen. 
Diese und andere unvermeldliche Kosten 
trägt die Staatscasse. 
Alle auf die Steueranlage erlaufen- 
den Verhandlungen sind tar= und stempel- 
frei. — 
Act. 25. 
Wenn sich nach Festsehung der Fas- 
stonen durch den Sceuerausschuß ergibt, 
daß ein Steuerbarer wissentlich den Be- 
trag seiner steuerbaren Capitalrenten, oder 
bezlehungsweise seines steuerbaren Einkom= 
mens ganz oder theilweise verschwiegen har, 
so unterliegt er nebst Rachzahlung der tref- 
fenden Steuer, welche er hiedurch unter- 
schlagen hat, einer Strafe, welche in dem 
fünffachen Betrage der Steuer von der 
verschwiegenen Capitalrente oder dem ver- 
schwiegenen Einkommen besteht. 
Wer der ergangenen Mahnung unge- 
achtet keine Selbstschähung abgegeben hat 
(Ar#n#kel 16. Absatz 3.) unterliegt für seine 
Scumniß einer Geldstrafe, die dem Be- 
trage derjenigen Steuer gleichstehe, welche 
sich aus der von Amtswegen festgestellten 
Capitalrenten; und beziehungsweise Ein- 
kommensgröße berechnet.
	        
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