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Der Aussptuch der Strafe in den
vorbezeichneten Fällen liegt dem Steuer-
Prüfungsausschusse ob, welcher den bezüg-
lichen Beschluß nach absoluter Stimmen-
mehrheit und in niche appellabler Eigen-
schaft zu fassen hat.
Der Strafbeschluß ist in das Ausschuß-
Protokoll aufzunehmen und von dem Rent-
amte sofort zu vollziehen.
Die erkannten Strafbeträge verfallen
dem Armenfonde des Ortes, welchem der
betreffende Steuerpflichtige eingehörig ist.
Schlußbestimmungen.
Art. 26.
Die in Arcikeln 5. und 13. gegen-
wärtigen Gesetzes enthaltenen Bestimmungen
treten mit dem Finanzjahre 1850/64 in Wirk-
samkeit.
Für das Finanzjahr 184900 bleibt der
Staatsregierung die Bestimmung der Zah-
lungstermine überlassen.
Art. 27.
Mit dem Eintritte der vorstehenden
gesehlichen Bestimmungen ist in den Krei,
sen diesseits des Rheins die Verordnung
vom 10. December 1814 „,euteration
des Edicts über das Familien= Schußgeld
betreffend“, dann in der Dfalz das Gesetz
vom 3. Nivose VII. „über die Personal-
und Mobiliar= Steuer“ außer Wirksamkeit
gesetzt.
In den noch nicht definitiv besteuerten
Theilen von Unterfranken und Aschaffen-
burg werden alle diejenigen Personalstaats-
auflagen nicht mehr erhoben, welche nach
dem Gesetze vom 25. August 1843 mit
dem Eintritte der Familiensteuer erloͤschen.
In den Kreisen diesseits des Rheines
sind diejenigen bisher bloß der Familien-
steuer unterliegenden sreien Gewerbe (F. 6.
III der Verordnung vom 10. December
1814), welche anderen concessionirten Ge-
werben gleichgeachtet werden können, mit
der für gleichartige Gewerbe treffenden Ge-
werbsteuer zu belegen.
Arc. 28.
Die Amtsgeschäfte, welche im gegen-
wärtigen Gesetze den Rentämtern zugewie-
sen sind, werden in der Pfalz von den
Steuer-Controlämtern ausgeübt.