Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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die Herbeiziehung von Capitalien aus dem Aus- 
lande genommen werde. Die deßfallsigen Wuͤnsche 
des Landtages haben daher die entsprechende Be- 
ruͤcksichtigung bereits gefunden. 
Bei Anschaffungen für das Militär wurde 
schon bisher nach den bestehenden Verordnungen 
den Gewerbsmeistern und Fabrikanten des In- 
landes möglichste Berücksichtigung zugewendet und 
wird solches auch künftig in so weit geschehen, 
als die Rücksicht auf die nothwendige Erhaltung 
entsprechender Militäretablissements es möglich 
macht, und nicht wegen Dringlichkeit des Bedürf- 
nisses oder wegen Beschränktheit der verfügbaren 
Fonds die Concurrenz größerer ausländischer Fa- 
briken zugelassen werden muß. 
8. 17. 
Competenzconflicte betreffend. 
Wir haben dem Gesetzentwurfe, die Com- 
petenzconflicte betreffend, unter den von den bei- 
den Kammern vorgeschlagenen Abänderungen am 
28. Mal l. Is. Unsere Sanction ertheilt und 
das Gesetz hierüber unter dem 29. Mai d. Js. 
durch das Gesetzblatt (Stück 17.) bekannt machen 
lassen. 
8. 18. 
Die Herstellung eines telegraphischen Netzes 
für Bayern betreffend. 
Wir haben dem Gesetze, die Herstellung 
eines telegraphischen Netzes für Bayern betref- 
send, mit der von den beiden Kammern vorge- 
schlagenen Modification am 6. Juni d. Is. Un- 
sere Genehmigung ertheilt und solches durch das 
Gesetzblatt vom 7. desselben Monats (Stück 18.) 
bekannt machen lassen. 
Dem beigefügten Wunsche: 
„die k. Staatsregierung wolle durch ab- 
  
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„zuschließende Verträge die Verbindung 
„mit den Nachbarstaaten und die Annahme 
„eines gleichmäßigen Tarifs baldmöglichst 
„herstellen und die Anfertigung des ver- 
„Jzinkten Eisendrahtes auf bayerischen Eisen- 
„bahnen thunlichst begünstigen“, 
werden Wir besondere Berücksichtigung zuwen- 
den. In ersterer Beziehung find Verhandlungen 
mit den Nachbarstaaten bereits eingeleitet. 
— 
Erbauung einer Eisenbahn von Augsburg nach 
Ulm betreffend. 
Wir haben das Gesetz über die Einlei- 
tungen zu der Erbauung einer Eisenbahn von 
Augsburg nach Ulm mit Genehmigung der von 
dem Landtage vorgeschlagenen Modificationen unter 
dem 6. Juni d. Is. sanctionirt und durch das 
Gesetzblatt vom 7. desselben Monats (Stück 19.) 
bereits verkünden lassen. 
s5. 20. 
Ersatz des Wildschabens betreffend. 
Den Gesetzentwurf, den Ersatz des Wild- 
schadens betreffend, haben Wir unter den be- 
antragten Modificationen durch Unsere Sanc- 
tion am 15. Juni d. Is. zum Gesetze erho- 
ben und dasselbe durch das Gesetzblatt vom 17. 
Junk d. Is. (Stück 20.) bekannt machen lassen. 
8. 21. 
Die Aufbringung des Bedarfes für den Eisen- 
bahnbau in den Jahren 1849/50 und 18950/51 
betreffend. 
Das Gesetz über die Aufbringung des Be- 
darfs für den Eisenbahnbau in den Jahren 
181#80 und 185%4 it# von Uns nach dem
	        
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