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darüber gefaßten Gesammtbeschlusse des Landtages
unter dem 30. Juni l. Is. sanctionirt und durch
das Gesetzblatt vom 5. Juli l. Js. (Stück 21.)
verkündet worden.
Wir ertheilen dabel auf die der Zustim-
mung zu dem erwähnten Gesetzentwurfe beige-
fügten Wünsche folgende Erklärungen:
1) Es ist Unser Wille, daß der Ausbau der
gesetzlich genehmigten Eisenbahnlinien mög-
lichst beschleunigt, und insbesondere dafür
gesorgt werde, daß die Ludwigs-Süd-Nord-
bahn bis Lindau wenigstens gleichzeitig mit
der Bahn von Augsburg nach Ulm in Be-
trieb trete.
Wegen Vollendung des zwesten Schienen-
geleises auf den Staatsbahnen werden seiner
Zeit die nöthigen Vorlagen an den Land-
tag behufs der Zustimmung desselben zu der
erforderlichen Ausgabs-Position gelangen.
Bie dahin hat diese Vollendung des zweiten
Schienengeleises auf sich zu beruhen.
Nach Vollendung der Ludwigs-Westbahn
soll für Gütersendungen von Nürnberg nach
Wurzburg und umgekehrt eine dem Umwege
über Bamberg entsprechende Tarkferleichte-
tung festgesetzt werden.
Wir werden den Wünschen der Kammern
wegen Verbindung der bayerischen Eisen-
bahnen mit den böhmischen Bahnen mäg-
lichste Beachtung zuwenden, sowie bisher
schon in den Verhandlungen mit der kai-
serlich königlich österreichischen. Regierung be-
züglich der München-Salzburger Bahn die
Bahnverbindung über Bruck mit Stelermark
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und Triest wiederholt beantragt worden ist.
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Es soll dem nächsten Landtage auch ab-
gesehrn von einem Anschlufse an böhmische
Bahnen ein Gesetzentwurf über die Ein-
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leitung zur Erbauung einer Eisenbahn von
Nürnberg über Amberg nach Regensburg
und die zur Bestreitung dieser Vorarbelten
erforderlichen Mlttel zur Vorlage gebracht
werden.
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Wir gestatten, daß in den geeigneten Fällen
von den betreffenden Staatsministerlen An-
träge auf Pachtung des Betriebes von Pri-
vateisenbahnen für Rechnung des Staates
an Uns gebracht werden.
Wir genehmigen die Herabsetzung des Ge-
sammtcredits für den Bau der Ludwigs-
Westbahn von 29 Millionen auf 22 Mil-
lionen Gulden, behalten jedoch die Postu-
lirung nachträglicher Credite vor, wenn außer-
ordentliche Verhältnisse solche unabweis-
lich erfordern sollten.
Wir wollen, daß die für die unumgäng-
lich nothwendigen Vollendungsarbeiten 2c.
auf der München-Augsburger Eisenbahn
noch erforderlichen Summen für Rechnung
des durch das Gesetz vom 23. Mai 1846
bewilligten Credits bis zum letzten Sep-
tember 1851 zur Verausgabung gelangen,
und genehmigen, daß der am 1. October
1851 noch verbleibende Restcredit als er-
loschen zu betrachten sel.
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6. 22.
Die Capitalrenten- und Einkommensteuer
betreffend.
Der Gesetzentwurf über die Capitalrenten=
und Einkommensteuer ist in der von beiden Kam-
mern des Landtages vorgeschlagenen Fassung unter
dem 11. Juli d. Is. von Uns zum Gesetze er-
hoben, und letzteres im Gersetzblatte vom 17. des
nämlichen Monats (Stück 12.) verkündet worden.