Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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darüber gefaßten Gesammtbeschlusse des Landtages 
unter dem 30. Juni l. Is. sanctionirt und durch 
das Gesetzblatt vom 5. Juli l. Js. (Stück 21.) 
verkündet worden. 
Wir ertheilen dabel auf die der Zustim- 
mung zu dem erwähnten Gesetzentwurfe beige- 
fügten Wünsche folgende Erklärungen: 
1) Es ist Unser Wille, daß der Ausbau der 
gesetzlich genehmigten Eisenbahnlinien mög- 
lichst beschleunigt, und insbesondere dafür 
gesorgt werde, daß die Ludwigs-Süd-Nord- 
bahn bis Lindau wenigstens gleichzeitig mit 
der Bahn von Augsburg nach Ulm in Be- 
trieb trete. 
Wegen Vollendung des zwesten Schienen- 
geleises auf den Staatsbahnen werden seiner 
Zeit die nöthigen Vorlagen an den Land- 
tag behufs der Zustimmung desselben zu der 
erforderlichen Ausgabs-Position gelangen. 
Bie dahin hat diese Vollendung des zweiten 
Schienengeleises auf sich zu beruhen. 
Nach Vollendung der Ludwigs-Westbahn 
soll für Gütersendungen von Nürnberg nach 
Wurzburg und umgekehrt eine dem Umwege 
über Bamberg entsprechende Tarkferleichte- 
tung festgesetzt werden. 
Wir werden den Wünschen der Kammern 
wegen Verbindung der bayerischen Eisen- 
bahnen mit den böhmischen Bahnen mäg- 
lichste Beachtung zuwenden, sowie bisher 
schon in den Verhandlungen mit der kai- 
serlich königlich österreichischen. Regierung be- 
züglich der München-Salzburger Bahn die 
Bahnverbindung über Bruck mit Stelermark 
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und Triest wiederholt beantragt worden ist. 
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Es soll dem nächsten Landtage auch ab- 
gesehrn von einem Anschlufse an böhmische 
Bahnen ein Gesetzentwurf über die Ein- 
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leitung zur Erbauung einer Eisenbahn von 
Nürnberg über Amberg nach Regensburg 
und die zur Bestreitung dieser Vorarbelten 
erforderlichen Mlttel zur Vorlage gebracht 
werden. 
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Wir gestatten, daß in den geeigneten Fällen 
von den betreffenden Staatsministerlen An- 
träge auf Pachtung des Betriebes von Pri- 
vateisenbahnen für Rechnung des Staates 
an Uns gebracht werden. 
Wir genehmigen die Herabsetzung des Ge- 
sammtcredits für den Bau der Ludwigs- 
Westbahn von 29 Millionen auf 22 Mil- 
lionen Gulden, behalten jedoch die Postu- 
lirung nachträglicher Credite vor, wenn außer- 
ordentliche Verhältnisse solche unabweis- 
lich erfordern sollten. 
Wir wollen, daß die für die unumgäng- 
lich nothwendigen Vollendungsarbeiten 2c. 
auf der München-Augsburger Eisenbahn 
noch erforderlichen Summen für Rechnung 
des durch das Gesetz vom 23. Mai 1846 
bewilligten Credits bis zum letzten Sep- 
tember 1851 zur Verausgabung gelangen, 
und genehmigen, daß der am 1. October 
1851 noch verbleibende Restcredit als er- 
loschen zu betrachten sel. 
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6. 22. 
Die Capitalrenten- und Einkommensteuer 
betreffend. 
Der Gesetzentwurf über die Capitalrenten= 
und Einkommensteuer ist in der von beiden Kam- 
mern des Landtages vorgeschlagenen Fassung unter 
dem 11. Juli d. Is. von Uns zum Gesetze er- 
hoben, und letzteres im Gersetzblatte vom 17. des 
nämlichen Monats (Stück 12.) verkündet worden.
	        
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