Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

Bellage I. 
Bellage II. 
137 
8. 23. 
Die Einquartierungs= und Vorspannslasten 
in Friedenszeiten betreffend. 
Das Gesetz über die Einquartierungs= und 
Vorspannslasten in Friedenszeiten ist in der von 
beiben Kammern des Landtages vorgeschlagenen 
Fassung von Uns sanctionirt und das hienach 
ausgefertigte unter Ziffer I. anliegende Gesetz in 
verfassungsmäßiger Form erlassen. 
Dem aus Veranlassung dieses Gesetzes an 
Uns gebrachten Wunsche wegen Bekanntmachung 
eims Regulativs über die Kostportion der ein- 
zuquartierenden Mannschaft und über die Pferd- 
ratsonen soll durch eine mit Unserer Genehmi- 
gung von den Staateministerien des Innern, der 
Finanzen und des Kriegs gleichzeitig zu erlassende 
Bekanntmachung, welche durch das Regierungs- 
blatt, dann das Amtsblatt der Pfalz und sämmt- 
liche Kreieintelligenzblätter zu veröffentlichen ist, 
entsprochen werden. 
8. 24. 
Den Geschäftsgang des Landtages betreffend. 
Den von beiden Kammern“ des- Landtages 
beantratzten Modiftcationen des Gesetzentwurfes, 
den Geschäftsgang des Landtages betreffend, haben 
Wir Unsere Genehmigung ertheilt und das 
hienach ausgefertigte Gesetz unter Ziffer II. hier 
beifügen lassen. 
8. 25. 
Die Einrichtulg bes die Kunststraßen im König- 
reiche Bayern befahrenden Fuhrwerkes be- 
treffend. 
Wir haben den von beiden Kammern des 
Landtages beantragten Modificationen zu dem 
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Gesetzentwurfe, die Einrichtung des die Kunst- 
straßen im Königreiche Bavern befahrenden Fuhr- 
werkes betreffend, Unsere Genehmigung ertheilt 
und das hienach ausgesertigte unter Ziffer III. Beilage III. 
anliegende Gesetz in verfassungsmäßiger Form 
erlassen. 
8. 26. 
Die definitive Häusersteuer betreffend. 
Dem Gesetzentwurfe, die definitive Häuser- 
steuer betreffend, ertheilen Wir mit den von dem 
Landtage beantragten Modtficationen Unsere Ge- 
nehmigung und haben hierüber das unter Ziffe# IV. Bellage IV. 
angebogene Gesetz ausfertigen lassen. 
Dem wegen Umgestaltung des Häusersteuer- 
Gesetzes vom 15. August 1828 geäußerten Wunsche 
werden Wir sorgfältige Erwägung widmen, wes- 
halb Wir Unserem Staatsministerium der Fi- 
nanzen auftragen, die erforderlichen Einleitungen 
zu treffen. 
5. 27. . 
Die Unterstützung und Verpflegung hilfsbe- 
dürftiger und erkrankter Personen betreffend. 
Dem Gesammtbeschluß des Landtages über 
den Gesetzentwurf, die Unterstützung und Ver- 
pflegung hilfsbedürftiger und erkrankter Personen 
betreffend, haben Wir Unsere Genehmigung er- 
theilt und demzufolge das unter Ziffer V. bei= Beilage V. 
gefügte Gesetz erlassen. 
8. 28. 
Die Aufhebung der Moratorien betreffend. 
Dem von Uns an den bandtag gebrachten 
Gesetzentwurse, die Aufhebung der Moratorien
	        
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