Bellage I.
Bellage II.
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8. 23.
Die Einquartierungs= und Vorspannslasten
in Friedenszeiten betreffend.
Das Gesetz über die Einquartierungs= und
Vorspannslasten in Friedenszeiten ist in der von
beiben Kammern des Landtages vorgeschlagenen
Fassung von Uns sanctionirt und das hienach
ausgefertigte unter Ziffer I. anliegende Gesetz in
verfassungsmäßiger Form erlassen.
Dem aus Veranlassung dieses Gesetzes an
Uns gebrachten Wunsche wegen Bekanntmachung
eims Regulativs über die Kostportion der ein-
zuquartierenden Mannschaft und über die Pferd-
ratsonen soll durch eine mit Unserer Genehmi-
gung von den Staateministerien des Innern, der
Finanzen und des Kriegs gleichzeitig zu erlassende
Bekanntmachung, welche durch das Regierungs-
blatt, dann das Amtsblatt der Pfalz und sämmt-
liche Kreieintelligenzblätter zu veröffentlichen ist,
entsprochen werden.
8. 24.
Den Geschäftsgang des Landtages betreffend.
Den von beiden Kammern“ des- Landtages
beantratzten Modiftcationen des Gesetzentwurfes,
den Geschäftsgang des Landtages betreffend, haben
Wir Unsere Genehmigung ertheilt und das
hienach ausgefertigte Gesetz unter Ziffer II. hier
beifügen lassen.
8. 25.
Die Einrichtulg bes die Kunststraßen im König-
reiche Bayern befahrenden Fuhrwerkes be-
treffend.
Wir haben den von beiden Kammern des
Landtages beantragten Modificationen zu dem
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Gesetzentwurfe, die Einrichtung des die Kunst-
straßen im Königreiche Bavern befahrenden Fuhr-
werkes betreffend, Unsere Genehmigung ertheilt
und das hienach ausgesertigte unter Ziffer III. Beilage III.
anliegende Gesetz in verfassungsmäßiger Form
erlassen.
8. 26.
Die definitive Häusersteuer betreffend.
Dem Gesetzentwurfe, die definitive Häuser-
steuer betreffend, ertheilen Wir mit den von dem
Landtage beantragten Modtficationen Unsere Ge-
nehmigung und haben hierüber das unter Ziffe# IV. Bellage IV.
angebogene Gesetz ausfertigen lassen.
Dem wegen Umgestaltung des Häusersteuer-
Gesetzes vom 15. August 1828 geäußerten Wunsche
werden Wir sorgfältige Erwägung widmen, wes-
halb Wir Unserem Staatsministerium der Fi-
nanzen auftragen, die erforderlichen Einleitungen
zu treffen.
5. 27. .
Die Unterstützung und Verpflegung hilfsbe-
dürftiger und erkrankter Personen betreffend.
Dem Gesammtbeschluß des Landtages über
den Gesetzentwurf, die Unterstützung und Ver-
pflegung hilfsbedürftiger und erkrankter Personen
betreffend, haben Wir Unsere Genehmigung er-
theilt und demzufolge das unter Ziffer V. bei= Beilage V.
gefügte Gesetz erlassen.
8. 28.
Die Aufhebung der Moratorien betreffend.
Dem von Uns an den bandtag gebrachten
Gesetzentwurse, die Aufhebung der Moratorien