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„sigen Beamten zu andern in Erledigung
„kommenden Stellen moͤglichst einzuschraͤn-
„ken, beziehungsweise auf den Ansatz der
„Budgetvorlage zuruͤckzufuͤhren“,
muͤssen Wir entgegnen, daß zur Zeit zwar keine
uͤberfluͤssigen Beamten angestellt sind, Wir je-
doch nach Thunlichkeit suchen werden, die etwa
moͤglichen Ersparungen herbeizufuͤhren.
8. J.
Wir sind gesonnen, der Aufstellung von
staͤndigen Kanzlisten und Rechnungsgehilfen bei
den Kreisregierungen nach Maßgabe der budget-
maͤßig vorhandenen Mittel Unsere Bedachtnahme
zuzuwenden.
8. 4.
Mit Ruͤcksicht auf die bevorstehende Umge-
staltung der Landgerichte haben Wir bisher schon
Personalvermehrungen nur im Falle des unabweis-
baren Bedürfnisses eintreten lassen.
Dem Antrage, erledigte Stellen durch Ver-
weser versehen zu lassen, stehen die erheblichsten
Bedenken entgegen.
8. 5.
Bei Wiederbesetzung erledigter Gerichtsdiener-
Stellen wird, wie dieses in letzter Zeit ohnehin
schon geschehen, verdienten Gerichtsdienersgehilfen
moͤglichste Beruͤcksichtigung zugewendet werden.
S. 6.
Wir werden die dermalige Einrichtung des
Unterstützungswesens bezüglich der im Staats-
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dienste verwendeten Individuen und ihrer Hinter-
lassenen einer durchgreifenden Revision unter-
werfen lassen. Hiebei wird auch dem gestellten
Antrage, es mäge die für augenblickliche Unter-
stütungen“ bilfsbedürftiger Staatsdiener und an-
derer im S iduen, dann
deren Relikten bestimmte Summe von 17, ooo fl.
ausschließlich suͤr das ohne pragmatische Rechte
angestellte Personal des Staatsdienstes verwendet,
und daraus vorzugsweise Individuen dieser Ka-
tegorie die Mittel zur Entrichtung der Aufnahms-
gebühr in den Pensions= und Unterstützungs-
verein für das Canzleipersonal gewährt, hingegen
jene 12,000 fl., welche aus diesem Fonde den
Kreisregierungen zugewiesen waren, aus dem all-
gemeinen Unterstützungsfonde für Staatsdiener und
ihre Relikten gedeckt werden, sorgfältige Erwi-
hung zu Theil werden.
8. 7.
Wir werden dafuͤr Sorge tragen lassen,
daß dem von den Kammern ausgesprochenen
Wunsche gemäß, die Positionen für Landes=
cultur und für landwirthschaftliche Zwecke Über-
haupt von ihrer bisherlgen Verbindung mit jenen
für die Industrie fortan getrennt und in allen
Vorlagen für sich bestehend aufgeführt werden.
8. 8.
Auf die Bildung von Wiesenbaumeistern,
sowie auf die Errichtung von Ackerbauschulen soll
nach Maßgabe der verfuͤgbaren Mittel vorzugs-
weise Rücksicht genommen werden, wobel Wir
nicht unerwähnt lassen können, daß namentlich
in letzterer Beziehung wegen Errichtung von so-
genannten Privat-Ackerbauschulen neben den be-
reits bestehenden öffentlichen Anstalten dieser Urt