Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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bereiltz seit längerer Zeit umfassende Einleitungen 
geiressen worden sind. 
8. 9. 
Wir werden, wie bisher, Sorge tragen, 
daß das dem äußern Baupersonale bewilligte Diäten- 
marimum von 100 Tagen nicht überschritten, 
und in unvermeidlichen Fällen die Ueberschreitung 
bel anderen Baubeamten in Ersparung gebracht 
werde. 
Für diejenigen Tage, welche der Baubcamte 
dem Staate aufrechnet, darf er schon gegenwärtig 
nicht zugleich von Communen oder Stiftungen 
Diäten beziehen. 
8. 10. 
Da die auf der Straße von Freysing über 
Mainburg nach Abensberg befindlichen Amper= 
brücken einer Distriktéstraße angehören, und die 
für diese Straße beantragten Zuschüsse aus Staats- 
fends abgelehnt wurden, so werden für die Folge 
auf den Bau und die Unterhaltung dieser Brücken 
keine. Verwendungen aus Staatsfonds gemacht 
werden. 
8. 11. 
Den Antrag, 
„die königliche Regierung wolle die Her- 
„stellung und Unterhaltung von Ge- 
„bäuden des Cultus und des Unterrichts, 
„dann der Communen bei denen dem 
„Staate die Baupflicht ganz oder theil- 
„weise obliegt, im Wege des Vertrages 
„auf diese übertragen und sich hiedurch 
„nnach und nach der Baulast entledigen,“ 
werden Wir sorgfältiger Prüfung unterstellen, 
wicwohl Wir Uns schon jehßt die Schwierig- 
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leilen nicht verhehlen können, welche der um- 
fassenden Durchführung einer solchen Maßregel 
entgegenstehen. 
8. 12. 
Der Beamtenwohnungen sich ganz zu ent- 
ledigen, muß Bedenken getragen werden, weil 
außerdem es an der nöthigen Unterkunft der Be- 
amten oft fehlen würde, oder diese von den Amts- 
angehörigen abhängig gemacht werden. Uebrigens 
werden Wir, wenn keine dienstlichen Nücksichten 
entgegenstehen, auf Verminderung der Zahl der 
Beamtenwohnungen und dadurch auf die Ver- 
minderung des Unterhaltungsaufwandes für die- 
selben Bedacht nehmen. Bei neuen Anstellungen 
von Beamten wird die Zusicherung freier Woh- 
nungen längst nicht mehr gegeben, und ist die 
Miethgeldentschädigung in den meisten Fällen 
bereits normirt. 
8. 13. 
Die von den Gemeinden vertragsmäßig und 
freiwillig uͤbernommenen Verpflichtungen zur Stel- 
lung von Beamtenwohnungen vermögen Wir 
zur Zeit nicht aufzuheben, doch werden Wir 
Sorge tragen, daß diese Verpflichtungen nicht über 
das richtige Maß ausgedehnt und die Gemeinden 
nicht durch unbemessene Anforderungen der Be- 
amten belästiget werden. 
s. 14 
Wir werden die Bestimmung uͤber die auf 
Staatskosten zu uͤbernehmenden Straßen einer 
abermaligen Pruͤfung unterstellen, und je nach 
den Resultaten dieser Pruͤfung die im Budget 
bewilligte Summe von 35, 502 fl. verwenden lassen.
	        
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