Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Unserer Kammern in sorgfältige Erwägung 
gesogen werden. 
8. 27. 
Post. 
Die Einrichtung der ambulanten Postbureau's 
auf den Eisenbahnen ist schon vor längerer Zeit 
augeordnet worden, somit auch dem hierauf ge- 
richteten Wunsche bereits entgegengekommen. 
Wir haben vor, den gleichen Briefportosatz 
für das Inland sobald einführen zu lassen, als 
der Stand der Postrente eine allgemeine Porto- 
Ermäßigung auf den Sat von drei Kreuzern ge- 
stattet, indem es für die Verkehrsinteressen von 
Nachtheil seyn würde, die Gleichförmigkeit früher 
purch Erhöhung des Porto's für geringe Ent- 
fernungen zu bewirken. 
Mit Rücksicht auf die Bestimmungen des 
deutsch-ssterreichischen Postvereins-Vertrages sollen 
die Vorschriften über Postportofreiheit demnäckst 
einer Revision unterstellt werden, wobei auch die 
von dem Landtage in solcher Beziehung gestellten An- 
träge in nähere Erwägung werden gezogen werden. 
Die Anordnung ist bercits getroffen, und 
damit dem Wunsche beider Kammern entsprochen 
worden, daß von der Postverwaltung die zur Be- 
urtheilung ihrer Leistungen erforderlichen Notizen 
über die Zahl der beförderten Briefe und Rei- 
senden, so wie über den Umfang des Güter- 
transports erhoben und evident gehalten werden. 
8. 28. 
Eisenbahnen. 
Aus Anlaß des Antrages, daß die Rech- 
nung der Eisenbahnverwaltung vollständig ge- 
trennt von der Rechnung der k. Postanstalt ge- 
führt werde, haben Wir die betreffenden Stellen 
und Behärden wiederholt anweisen lassen, die schon 
  
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burch die Gesetze vom 35. August 1813 un 
23. Mai 1846 über den Bau der Staatseisen- 
bahnen begründete Trennung des Rechnungs= und 
Cassawesens beider Anstalten auf das strengste 
durchzuführen. 
Wegen Vergütung für Beförderung der Post- 
sendungen auf den Eisenbahnen werden Wir die 
den Verhältnissen entsprechenden Anordnungen tref- 
fen, auch die deßfallsigen Einnahmen in der Eisen- 
bahnrechnung gesondert vortragen lassen. 
Dain den Nachweisungen über die Verwen- 
dung der Staatseinnahmen und in dem Budget 
unter Cap. III. nicht nur die Staatsregalien, son- 
dern auch die finanziellen Staatsanstal- 
ten, zu welch’ letzteren die Eisenbahnverwaltung 
gehört, vorgetragen werden, und da das bisher 
bestehende Rechnungsschema sich als übersicktlich 
und zweckmäßig erprobt hat, so vermögen Wir 
dem Antrage auf eine Abänderung desselben bezüg- 
lich der Eisenbahnbetriebserträgnisse nicht Statt 
zu geben. 
Es ist Unser ernstlicher Wille, daß bei dem 
Betriebe der Eisenbahnen hinsichtlich der Anstel- 
lung und Verwendung des Personals jede spe- 
rielle Anforderung dieses Dienstzweiges sorgfältig 
beachtet, auch hinsichtlich der Geschäftsbehandlung 
stets nach den bewährtesten Grundsätzen verfahe 
ren werde. 
8. 29. 
Donau-Dampfschifffahrt. 
Die Grundsätze, welche Wir bezüglich der 
Eisenbahnverwaltung mit Rücksicht auf die an 
Uns gebrachten Wünsche der beiden Kammern be- 
obachtet wissen wollen, haben ihre gleichmäßige 
Anwendung auf die Donau-Dampfschifffahrt zu 
finden. 
Durch Eröffnung der regelmäßigen Dampfe 
schifffahrt zwischen Donauwörth und Regensburg