Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Forstertraͤgnisse einschließlich des auf die Salzerzeu- 
gung verwendeten Materialquantums und des 
correspondirenden Geldanschlages in Einnahme, 
dagegen die auf die Verwaltung dieser Forsten 
erlaufenden Kosten in Ausgabe rechnungsmaͤßig 
durchfuͤhren zu lassen. 
8. 31. 
Bergwesen. 
Aus Anlaß der bezuͤglich des Betriebes des 
Berg= und Hüttenwesens gestellten Anträge ha- 
ben Wir angeordnet, daß für die Zukunft alle 
Etatsposfitionen auf das genaueste eingehalten, 
und nicht hinreichend gerechtfertigte Ueberschreitun- 
gen unnachsichtlich dem Abstriche unterworfen wer- 
den sollen. 
Unser Oberstrechnungshof ist ongewiesen 
worden, diese Anordnung bel der alljährlich vor- 
mnehmenden Rechnungsaufnahme auf das strengste 
zu überwachen und in Vollzug zu setzen. 
In gleicher Weise ist die Anordnung ge- 
troffen, daß die aus der etatsmäßig bewilligten 
Summe für Verbesserung und Erweiterung der 
Berg= und Hüttenwerke bestrittenen Verwendun- 
gen speciell vorgemerkt und zur Evidenz gebracht 
werden sollen. 
Dem an Uns gelangten Antrage, die bis 
zum Schlusse des Jahres 1845/09 einschließlich 
zur Deckung der Passivreste der Bergwerkscasse 
aus den Salinengefällen entnommenen Vorschüsse 
definitiv an den Salinengefällen abzuschreiben und 
als Activausstände der Centralstaatscasse zuzu- 
weisen, entsprechend, haben Wir bereits an Un- 
sere Generalbergwerks= und Salincnadministra- 
tion die erforderlichen Weisungen wegen der Fest- 
stellung und Verrechnung dieser Passivreste erlassen. 
Hiedurch wird sich der fernere Antrag auf 
eine strenge Ausscheidung des Cassa= und Rech- 
—. 
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nungswesens, welche ohnedieß schon bestanden hat, 
und dermalen noch besteht, von selbst erledigen. 
Dagegen müssen Wir die strengste Aus- 
scheidung des Cassa= und Rechnungswesens der 
Porzellainmanufaktur und Glasmalereianstalt von 
jenem der Berg= und Hüttenwerke als durch die 
neue Etatsaufstellung für die Jahre 1849/6 noth- 
wendig geboten, nicht minder aber auch die Aus- 
scheidung der Passivreste dieser beiden Anstalten 
und der Berg= und Hüttenwerke, so wie die ge- 
sonderte Ueberweisung der Passlrreste an die Cen- 
tralstaatscassa als vollkommen zweckmäßig erkennen. 
Unser Staatsministerium der Finanzen wird 
die weiteren entsprechenden Verfügungen treffen. 
Dem an Uns gelangten Wunsche, 
„die sämmtlichen Ausstände, Vorräthe an 
„Fabrikaten und Rohmatertalien den Berg- 
„und Hüttenwerken, der Glasmalerelan= 
„stalt und der Porzellainmanufaktur als 
„Betriebscapital zuzuweisen“, 
ertheilen Wir in dem Anbetrachte, daß Zuschüsse 
aus anderen Fonds nicht mehr entnommen werden 
sollen, folglich hierin das einzige Mittel zum Fort- 
betrieb zu suchen ist, Unsere Zustimmung. 
Nachdem Wir dem Antrage auf Trennung 
der Porzellainmanufactur und Glasmalereianstalt 
von der Berg= und Hüttenverwaltung bereits mit 
der entsprechenden Zusicherung entgegen gekommen 
sind, so werden Wir auch dem weiteren Wunsche, 
die beiden erstgenannten Anstalten unter die Lei- 
ltung Unseres Staatsministerlums des Handels 
und der öffentlichen Arbeiten zu stellen, in reif- 
liche Erwägung ziehen lassen. 
Die von Uns ertheilte Zusage, daß dem 
Berg= und Hüttenwesen Zuschüsse aus anderen 
Fonds nicht mehr zufließen sollen, stellt die größt
	        
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