271
die Aufhebung, Fixirung und Abloͤsung von Grund-
lasten erwiedern Wir:
1) Dem Antrage, daß zur Sicherung und Er-
2
—
leichterung des Vollzugs von Art. 5. dieses
Gesetzes ein Gesetzentwurf in Ansehung der
Weiderechte den Kammern vorgelegt werden
moͤge, beabsichtigen Wir die sorgfaͤltigste
Wuͤrdigung und Beruͤcksichtigung zuzuwenden.
Wir weisen die mit der Ueberwachung des
Vollzuges des Grundlastenabloͤsungsgesetzes
beauftragten Staatsministerien des Innern
und der Finanzen, dann jenes des Han-
dels und der öffentlichen Arbeiten an, die-
jrenigen Wünsche und Anträge, welche sich
auf die Auslegung und Handhabung der
gesetzlichen Bestimmungen beziehen, sorgfäl-
tigst zu beachten, den ihnen mitgetheilten
einzelnen Vorstellungen und Beschwerden
auf den Grund zu sehen, und für die un-
verzügliche Abstellung der sich als gegrün-
det darstellenden Mißgriffe und Unzukömm-
lichkeiten Sorge zu tragen, so wie die sämmt-
lichen Eingaben und Anträge nach genauer
Prüfung bei der Revision der Vorschriften
über den Vollzug des gedachten Gesetzes
entsprechend zu benützen.
s5. 39.
Die Regulirung des Biersatzes und die Ver-
hältnisse der Brauer zu den Wirthen und dem
Publibum.
I. Den in dem Gesammtbeschlusse vom 13. Juli
l. Is. an Uns gebrachten Anträgen beider
Kammern entsprechend, ertheilen Wir nach-
folgenden Bestimmungen Unsere Genehmi-
JZung mit Gesetzeskraft:
1) Der s. 10. des Gesetzes vom 23. Mai
1846, die Regulirung des Biersatzes und
die Verhältnisse der Brauer zu den Wirthen
und dem Publikum betreffend, tritt außer
Wirksamkeit.
272
Dlese Bestimmung soll auch fuͤr alle jene Fälle
gelten, welche seit der Publication des genannten
Gesetzes noch nichtrechtshängig geworden sind.
Wenn der Biersatz auf ungerade Pfennige
ausgeht, so kann die Kreisregierung auf
Ansuchen der Bethekligten verfügen, daß der-
selbe für die erste Hälfte der Zeit, für
welche er zu gelten hat, um einen Pfennig
hinaufgesetzt, für die zweite Hälfte aber
um einen Pfennig herabgesetzt werde.
Die Bestimmung des §s. 7. des erwähnten
Gesetzes vom 23. Mal 1846 ist hiernach auf-
gehoben.
II. Dem Wunsche,
„den Brauhausbesitzern unter Aufhebung
„der Entschließung vom 18. Derember
„1847 im Sinne des Landtagsabschiedes
„ vom 29. December 1831 Abschn. III.
„#. 40. wieder zu gestatten, das in ihren
„Brauhäusern erteugte Bier bei dem Mi-
„nutoverschleiß gleich den Schenkwirthen zu
„verzapfen“,
werden Wir die geeignete Bedachtnahme
zuwenden lassen.
III. Was die übrigen Anträge beider Kammern
in Betreff der Revision des Blertarifes an-
belangt, so befehlen Wir Unserem Staats-
ministerium des Innern, die bereits einge-
leiteten Erhebungen bezüglich der Zweckmäßig-
keit der Aufhebung oder Beibehaltung der Bier-
tare schleunig zu vollenden, gleichzeitig aber
im Hinblicke auf die Bedenken, welche gegen
eine gänzliche Aufhebung der Biertare unter
den gegenwärtigen Verhältnissen hervorge-
hoben worden sind, zum Zwecke einer allen-
fallsigen Revision des Biertarifes die noch
erforderlichen Untersuchungen und Erhebungen
über das Biersudwesen in verschiedenen Theilen
des Landes vornehmen zu lassen, und das
Ergebniß Uns mit Gutachten vorzulegen.
2