Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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In der Pfalz ist die Vertheilung und 
Verwaltung der diesem Regierungsbezirke zur 
Unterstützung der kleineren Gewerbe zufal- 
lenden Summe einem besonders zu bildenden 
Unterstützungsverein und in Crmangelung 
eines solchen der dortigen Kreisregierung 
nach jedesmaliger Vernehmung des Land- 
rathes zu überlassen. 
s. 42. 
Die Zulassung nichtbaverischer Mobiliar- 
stalten betreffend. 
Obögleich Wir die Concessionirung mehrerer 
nichthaperischer Mobiliar-Feuerversicherungsgesell- 
schaften im Hinblick auf das Ergebniß der hier- 
über. angeordneten Erhebungen als ein allge- 
meines und dringendes Bedürfniß zur Zeit nicht 
anzuerkennen vermögen, so haben Wir dennoch 
vor, dem von den Kammern deßfalls gestellten 
Antrage durch Zulassung einer oder der anderen 
bewährten auswärtigen Versicherungsgesellschaft 
nach Maßgabe des wirklichen Bedarfes und unter 
gleichzeitiger Fürsorge für eine erhöhte Controle 
bei den Mobiliar-Feuerversicherungen zu willfahren. 
8. 43. 
Die allgemeine Immobiliar-Brandversiche- 
rungsanstalt betreffend. 
Die Nothwerdigkeit einer durchgreife nden Re- 
vision der I sicherungsordnung 
ist allseitig anerkannt und es sind die erforderlichen 
Einleitungen zur Ausarbeitung eines dahin zie- 
lenden Gesetzentwurfes bereits getroffen, wobei 
Wir, dem Antrage der Kammern entsprechend, 
dafür Sorge tragen lassen werden, daß den in 
dieser Hinsicht erhobenen Beschwerden die vollste 
Berücksichtigung zu Theil werde. 
Was die Abstellung jencr Gebrechen betrifft, 
deren Beseitigung im Wege des Volluges schon 
gegenwärtig möglich erscheint, so sind bereits zu 
wiederholten Malen und erst neuerlich die nöthi- 
Ald 
276. 
gen Verfuͤgungen deßfalls erlassen worden und 
Wir geben Uns der zuversichtlichen Erwartung 
hin, daß Unsere Kreisregierungen bestrebt seyn 
werden, den zu diesem Zwecke getroffenen und 
allenfalls noch fernerhin zu treffenden Anordnun- 
gen den puͤnktlichsten Vollzug zu sichern und der 
Ueberwachung desselben die der hohen Wichtigkeit 
des Gegenstandes angemessene Sorgfalt unabläßig 
zuzuwenden. 
#S. 44. 
Nevision der Tarordnung in Gegenständen der 
freiwilligen Jurisdiction betreffend. 
Der Antrag wegen Anordnung einer Re- 
vision der Tarordnung in Gegenständen der frei- 
willigen Jurisdiction wird durch die gleichzeitig 
mit der Notariatsordnung in Vorlage kommende 
Tarordnung seine Erledigung finden, und sollen 
hiebei die von beiden Kammern beantragten Ein- 
zelbestimmungen der sorgfältigsten Prüfung unter- 
stellt werden. 
Indem Wir Unseren Lieben und Ge- 
treuen diesen Abschied ertheilen, gewährt Uns 
der Rückblick auf die lange und erfolgreiche Thä- 
tigkeit dieses Landtages eine wohlthuende Be- 
friedigung. 
Als Wir in Unserer Throurede die- 
schwierigen und bedeutungsvollen Aufgaben dieses 
Landtages bezeichneten, rechneten Wir mit Ver- 
trauen auf die Unterstützung der Vertreter Un- 
seres Volkes. 
Dieses Vertrauen hat Uns nicht getäuscht. 
Mitten in einer Zeit der Zerwürfnisse ist 
das Beispiel gemeinschaftlichen Wirkens auf der 
sichern Grundlage des Rechtes gegeben worden, 
und dieses Wirken wird reiche Frucht tragen, nicht 
blos für Baypern, sondern auch für Deutschland. 
Noch sind die Aufgaben nicht vollständig 
gelöst, welche die Zeit gestellt hat; aber der Sieg
	        
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