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In der Pfalz ist die Vertheilung und
Verwaltung der diesem Regierungsbezirke zur
Unterstützung der kleineren Gewerbe zufal-
lenden Summe einem besonders zu bildenden
Unterstützungsverein und in Crmangelung
eines solchen der dortigen Kreisregierung
nach jedesmaliger Vernehmung des Land-
rathes zu überlassen.
s. 42.
Die Zulassung nichtbaverischer Mobiliar-
stalten betreffend.
Obögleich Wir die Concessionirung mehrerer
nichthaperischer Mobiliar-Feuerversicherungsgesell-
schaften im Hinblick auf das Ergebniß der hier-
über. angeordneten Erhebungen als ein allge-
meines und dringendes Bedürfniß zur Zeit nicht
anzuerkennen vermögen, so haben Wir dennoch
vor, dem von den Kammern deßfalls gestellten
Antrage durch Zulassung einer oder der anderen
bewährten auswärtigen Versicherungsgesellschaft
nach Maßgabe des wirklichen Bedarfes und unter
gleichzeitiger Fürsorge für eine erhöhte Controle
bei den Mobiliar-Feuerversicherungen zu willfahren.
8. 43.
Die allgemeine Immobiliar-Brandversiche-
rungsanstalt betreffend.
Die Nothwerdigkeit einer durchgreife nden Re-
vision der I sicherungsordnung
ist allseitig anerkannt und es sind die erforderlichen
Einleitungen zur Ausarbeitung eines dahin zie-
lenden Gesetzentwurfes bereits getroffen, wobei
Wir, dem Antrage der Kammern entsprechend,
dafür Sorge tragen lassen werden, daß den in
dieser Hinsicht erhobenen Beschwerden die vollste
Berücksichtigung zu Theil werde.
Was die Abstellung jencr Gebrechen betrifft,
deren Beseitigung im Wege des Volluges schon
gegenwärtig möglich erscheint, so sind bereits zu
wiederholten Malen und erst neuerlich die nöthi-
Ald
276.
gen Verfuͤgungen deßfalls erlassen worden und
Wir geben Uns der zuversichtlichen Erwartung
hin, daß Unsere Kreisregierungen bestrebt seyn
werden, den zu diesem Zwecke getroffenen und
allenfalls noch fernerhin zu treffenden Anordnun-
gen den puͤnktlichsten Vollzug zu sichern und der
Ueberwachung desselben die der hohen Wichtigkeit
des Gegenstandes angemessene Sorgfalt unabläßig
zuzuwenden.
#S. 44.
Nevision der Tarordnung in Gegenständen der
freiwilligen Jurisdiction betreffend.
Der Antrag wegen Anordnung einer Re-
vision der Tarordnung in Gegenständen der frei-
willigen Jurisdiction wird durch die gleichzeitig
mit der Notariatsordnung in Vorlage kommende
Tarordnung seine Erledigung finden, und sollen
hiebei die von beiden Kammern beantragten Ein-
zelbestimmungen der sorgfältigsten Prüfung unter-
stellt werden.
Indem Wir Unseren Lieben und Ge-
treuen diesen Abschied ertheilen, gewährt Uns
der Rückblick auf die lange und erfolgreiche Thä-
tigkeit dieses Landtages eine wohlthuende Be-
friedigung.
Als Wir in Unserer Throurede die-
schwierigen und bedeutungsvollen Aufgaben dieses
Landtages bezeichneten, rechneten Wir mit Ver-
trauen auf die Unterstützung der Vertreter Un-
seres Volkes.
Dieses Vertrauen hat Uns nicht getäuscht.
Mitten in einer Zeit der Zerwürfnisse ist
das Beispiel gemeinschaftlichen Wirkens auf der
sichern Grundlage des Rechtes gegeben worden,
und dieses Wirken wird reiche Frucht tragen, nicht
blos für Baypern, sondern auch für Deutschland.
Noch sind die Aufgaben nicht vollständig
gelöst, welche die Zeit gestellt hat; aber der Sieg