Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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durch inländische militärische oder bürger- 
liche Behörden den Staatsangehö5eigen auf- 
erlegt werden, sind, insoferne sie nicht kraft 
bestehender Gesebe oder aus bestimmten 
Rechestiteln unmittelbar der Staatssasse, 
bestimmten Gemeinden oder Personen ob- 
liegen, oder von den betreffenden Truppen- 
corps vollständig vergütet werden, als all- 
gemeine Landeslasten zu behandeln und vom 
Staate zu vergüten. 
Art. 2. 
Die Vergütung für die Einquartierung 
und Verpflegung einheimischer oder verbün- 
deter Truppen beträgt auf den Mann und 
Tag gerechnet: 
1) für das Quartier 4 kr., 
#) für die Verabreichung der vollen Kost 
24 kr., 
3) für die Mittagskost 15 kr., 
4) für die Abendkost 6 kr., 
5) für die Morgenkost 3 kr. 
Werden diese Beträge nicht schon durch 
das Truppencorps selbst vergütet, so bildet 
das daran Fehlende eine allgemeine Lau- 
deslast. 
Wenn die Fourage für die Pferde 
nicht aus Magazinen abgegeben werden kann, 
so wird die schwere Ration mit 25 kr., die 
Ration der schweren Cavalerie mit 37 kr. und 
die leichte Ration mit 18 kr. vergütet. 
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Wenn in einem Regierungsbezirke der 
Normalpreis des Schäffels Korn 12 Gulden 
und des Schäffels Haber 6 Gulden über- 
steigt, se ist die Vergütung für die Kost- 
portion der Mannschaft und für die Fourage 
verhältnißmäßig durch die Kreisregierung 
zu erhöhen. 
Art. 3. 
Bei der Eingquartierung wird 
1) ein Officler bis zum Oberlieutenant 
einschließlich für zwei Mann, 
3) ein Hauptmann, Major und Oberst- 
lieutenant für drei Mann, 
3) ein Oberst für vier Mann, 
4) ein Generalmasor für sechs Mann, und 
5) ein Generallieutenant oder höherer 
Offteier für acht Mann — ein Militär= 
beamter aber nach seinem Range be- 
rechnet. 
Jeder mit einem Officler einquartierte 
Bediente wird für einen weitern Mann 
gezählt. 
Wenn Officiere, welche auf Dach und 
Fach einquartiert werden, sich in der Lage 
besinden, auch Perpflegung von ihren Quas- 
tiergebern anzusprechen, so wird die Ver- 
pflegung und die Vergütung hiefür gleich- 
falle nach dem gegenwärtigen Artikel be- 
messen.
	        
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