Art. 4.
Werden Soldatenfrauen und Kinder
einquartiert, so wird sowohl für die Frau,
als für je zwei Kinder die Vergütung wie
für einen Mann geleistet.
Art. 5.
Die Enischddigung für Handfrohnen,
Botengänge u. s. w. richtet sich nach den
ortsüblichen Taglöhnen.
Art. 6.
Für den gewöhnlichen Vorspaun wird
für das Pferd 30 kr., für den Wagen
15 kr. und für die Verpflegung des Knech-
tes 10 kr. für die Meile ohne besondere
Berechnung der Räckfahrt vergütet.
Bei Berechnung der Station ist auch
die Entfernung des Vorspannsleistenden von
dem Orte des Ausmarsches, so wie jene
über die Etappenstation hinaus bis zum
Orte der Ankunft in Anschlag zu bringen,
soferne dieselbe wenigstens eine halbe Meile
beträgt.
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Art. 7.
Bei Lieferungen bilder der accord-
mäßige Prels, und wenn kein rechtsgileiger
Accord besteht, der zur Zeit der Lieferung
am bieferungsorte geltende Markepreis, den
Vergütungsmaßstab.
Art. 8.
—
Der Commandirende einer einzuquar-
tierenden Truppenabtheilung hat möglichst
durch den Quartiermacher, jedenfalls un-
mittelbar nach seinem Einmarsche und vor
Empfangnahme der Quartierbillette dem
Gemeindevorstande ein von ihm unterschrie-
benes Verzeichniß über den Bestand der
Truppenabtheilung an Personen und Pfer-
den mit Auoscheidung der nach gegenwärti,
gem Gesetze zu berücksichtigenden Kategorlen
zu übergeben.
Dabei ist zugleich anzugeben, ob die
Einquartierung auf unbestimmte oder be-
stimmte Zeit, und im letzteren Falle auf
wie lange begehrt wird.
Eben so find alle Requisitionen von
Vorspann, Boten, Taglöhnern, Lebens-
witteln, Fourage und dergl. rechtzeitig
schriftlich und unter genauer Angabe dessen,
was verlangt wird, ju stellen.
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