Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Art. 11. 
Den Maßstab fuͤr die Vertheilung zur 
Aufbringung der im ersten Absahe des vor- 
hergehenden Artikels bezeichneten Kosten bil- 
den die sämmtlichen directen Steuern, wo- 
mit jeder Beitragspflichtige im Bezirke der 
betreffenden Gemeinde angelege ist. 
In Beziehung auf die Form der Ver- 
theilung, die dagegen zuldssigen Rechtsmittel 
und die Beitreibung der Beträge finden 
die für Gemeinde-Umlagen geltenden Vor- 
schriften Anwendung. 
Arc. 12. 
Den Maßstab für die Vertheilung der 
Natural-Einquartierung bilden gleichfalls die 
sämmtlichen directen Steuern, mit welchen 
jeder zur Uebernahme der Einquartierung Ver- 
pflichtete im Bezirke der betreffenden Ge- 
meinde angelegt ist. 
Es bleibt jedoch jeder Gemeinde unbe- 
nommen, einen andern Maßstab für die Ver- 
theilung der Natural = Einquartierung zu 
wählen. 
In diesem Falle steht jedem Quartier- 
pflichtigen das Recht der Berufung an die 
höhern Stellen und zwar in erster Instanz 
an die den Gemeinden vorgesetzten Behörden 
oder Stellen, welchen das Recht der Auf- 
hebung des Gemeindebeschlusses zukömmt, 
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binnen 30 Tagen nach Verbffentlichung des 
Beschlusses und zwar sowohl aus formellen 
als materiellen Gründen zu. Bis zur er- 
folgten rechtskräftigen Entscheidung bleibe 
der gesetzliche Maßstab in Kraft. 
Arc. 1 3. 
Diese Vertheilung geschieht durch eine 
Einquartierungscommission. 
Dieselbe bestehe in Städten und Märk- 
ten aus 5 bis 15, in #andgemeinden aus 
5 quartierpflichtigen im Gemeindebezirke 
wohnenden Mitgliedern, welche in Städten 
und Märkten mit magistratischer Verfassung 
von den Gemeindebevollmächtigten, in den 
Landgemeinden dießseits des Rheins von 
der Gemeinde selbst, in der Pfalz von den 
Gemeinderäthen jedesmal auf ein Jahr ge- 
wähle werden. 
Die Gemeindebevollmächeigten und Ge- 
meinderdthe dürfen zu dieser Commission 
höchstens ein Dricttheil derselben aus ihrer 
Mitte wählen, und es ist in dieselbe wo 
moͤglich ein Fünfeheil aus solchen im Ge- 
meindebezirke wohnenden Quartierpflichtt- 
gen zu wählen, welche daselbst weder Grund- 
noch Hausbesitzer sind, noch ein Gewerbe 
ausüben. 
Die Commission wähle aus ihrer Mitte 
einen Vorstand und einen Schriftführer.
	        
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