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Zur giltigen Beschlußfassung ist die
Anwesenheit von zwei Dritttheilen der Mit-
glieder nothwendig.
Art. 14.
Die Einquartterungse issi hat all-
jaͤhrlich die Quartierträger nach dem im
Art. 12. bestimmten Maßstabe in Classen
einzutheilen und das Berzeichniß 14 Tage
lang zur Einsicht aller Betheiligten und
Geltendmachung etwalger Reclamationen öf-
fentlich aufzulegen. Nach Ablauf dieser Frist
ist ein Einspruch nicht mehr zulässig.
Art. 15.
Reclamationen kaun derjenige erheben,
welcher behauptet, in der Gemeinde gar
nicht einquartierungspflichtig zu seyn, so
wie derjenige, welcher um mehr als eine
Classe zu hoch augesetzt zu seyn glaubr.
Art. 16.
Ueber die erhobenen Reclamationen har
in Städten und Märkten mit magistrati-
scher Verfassung der Magistcat, in Lanb-
gemeinden die Districtspolizeibehörde, in
erster — und über die an eine 1444gige
Frist gebundenen Berufungen die vorgesete
Kreieregierung in letzter Instanz zu erkennen.
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Arc. 17.
Kein Gemeinde-Angehöriger darf die
auf ihn gefallene Wahl ablehnen, ausge-
nommen in den Fällen, welche überhaupe
von Uebernahme eines Gemeindcamtes be-
seeien.
Wer jedoch im letzten Jahre Mieglied
der Commission war, kann die neuerdings
auf ihn gefallene Wahl für ein Jahr ab-
lehnen.
Art. 18.
Die Verhandlungen der Commissior,
so wie die über Reclamationen erwachsen-
den Verhandlungen und ergehenden Ent-
scheidungen sind tarx= und stempelfrei.
Transitorlsche Bestimmung.
Art. 19.
Für Kriegszeiten wird die Einquartie-
rung nach Maßgabe des Art. 10. und 12.
dieses Gesetzes vorgenommen.
Die Vergutung richter sich nach dem
Kriegslasten-Peräquationsgeseß.