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schaftsordnung selbst fesizustellen und nach
Bedursniß abzuändern unter Beobachtung
der nachfolgenden und der sonstigen über
den Landtag bestehenden verfassungemößigen
Bestimmungen.
Besondere Bestimmungen.
Abtbeilung 1.
Einberufung und Constitutrung des Landtages.
Art. 2.
Der Landtag wird durch Königliche
Ausschreibung einberufen, worin der Ort
und Tag der Versammlung bestimmt wird.
Jedes Mitglied der beiden Kammern er-
hält überdieß eine besondere Mittheilung
hlerüber, welche bel der Anmeldung in der
Kammer vorzulegen ist.
Diese Vorlage erfolgt nach den naͤ—
heren Bestimmungen der Geschäftsordnung.
Art. 3.
Sobald die Mehrbeit der verfassungs-
mäßigen Anzahl der Mitglleder einer Kam-
mer sich angemeldet hat, beginnt die Prü-
fung der Wahlverhandlungen und der Be-
glaubigung der Kammermitglieder in der
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durch bie Geschaͤftsordnung einer jeden Kam-
mer vorgeschriebenen Weise.
Ueber erhobene Beanstandungen ent-
scheldet die berreffende Kammer.
Die Reglerung ist berechtiget, Bean-
standungen zu erheben und an allen Ver-
handlungen über die erhobenen Beanstan-
dungen Theil zu nehmen.
Das gleiche Recht der Beanstandung
steht auch einem jeden Wahlberechtigten be-
züglich der in seinem Wahlbezirke gewählten
Abgeordneten zu.
Art. 4.
Wenn die Mehrheit der verfassungs-
mäßigen Anzahl der Mieglieder einer Kam-
mer unbeanstandet geblieben ist, so wähle
jede Kammer nach Vorschrife der Geschäfts=
ordnung ihre Präsidenten und Schrift-
führer für die Dauer des Landtages, dann
ihre Auoschüsse, bildet erforderlichen Falls
Geschäftsabthellungen, und macht nach voll-
zogener Zusammensetzung des Directoriums
von ihrer Constituirung dem Gesammt,
Ministerium und der andern Kammer die
Anzeige.
Art. 5.
Der König bestimmt nach Constitul-
rung ver beiden Kammern den Tag zur Er,