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öffnung des Handtages und die Formen, un-
ter welchen dieselbe startfindet.
Art. 6.
Sämmtliche neueintretende Mirglieder
der beiden Kammern leisten bei der Eröff-
nung den verfassungsmäßig vorgeschriebenen
Eid in die Hände des Königs oder in
die Hände des von Ihm zu der Eröffnung
des Landtages Bevollmächtigten.
Die später eintretenden Mitglieder ha-
ben diesen Eid in die Hände des Prdslden=
ten abzulegen.
Abtbellung II.
Polizei im Sitzungsgebäude, — Registratur-, Canz-
lei= und übriges Dienstpersonal der Kammern,—
Ausgaben.
Art. 7.
Während der Dauer der Versammlung
gebührt jeder Kammer die Polizei in ihrem
Sitzungsgebäude, und wird in ihrem Namen
ausschließend von dem Prästdenten nach
den Bestimmungen der Geschäftsordnung
ausgeübt.
Den Präsidenten der Kammern wird
zu diesem Zwecke eine Miltekwache zur
Verfügung gestellt.
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Art. 8.
Die Praͤsidenten der Kammern sind
verpflichtet, die Ruhe in den Sihungen auf-
recht zu erhalten, Zeichen des Beifalls und
der Mißbilligung den Zuherern nicht zu
gestatten, nöthigenfalls jeden derselben, wel-
cher die Ruhe der Sitzungen in irgend
einer Weise stört, aus dem Situngssaale
wegzuweisen, und nach Umständen an die
zuständige Behörde abführen und eintreten-
den Falles die Gallerien räumen zu lassen.
Im Falle der Räumung der Gallerien
kann die Sitzung bis zur Erschöpfung der
Tagesordnung fortgesetzt werden.
Art. 9.
Der Präsident ist berechtigt und ver-
oflichtet, jedes Kammermitglied, welches
einer in diesem Gesetze oder in der Ge-
schft ordnung enthaltenen Bestimmung ent-
gegenhandelt, sofort zur Ordnung zu ver-
weisen und ihm im Weigerungsfalle die
fernere Wortführung zu untersagen. Dem
Betheiligten stehrt jedoch das Recht der Be-
rufung an die Kammer zu.
Art. 10.
Die anwesenden Staateminister, Ks-
niglichen Commissaäre, so wie alle Mitglieder
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