Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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öffnung des Handtages und die Formen, un- 
ter welchen dieselbe startfindet. 
Art. 6. 
Sämmtliche neueintretende Mirglieder 
der beiden Kammern leisten bei der Eröff- 
nung den verfassungsmäßig vorgeschriebenen 
Eid in die Hände des Königs oder in 
die Hände des von Ihm zu der Eröffnung 
des Landtages Bevollmächtigten. 
Die später eintretenden Mitglieder ha- 
ben diesen Eid in die Hände des Prdslden= 
ten abzulegen. 
Abtbellung II. 
Polizei im Sitzungsgebäude, — Registratur-, Canz- 
lei= und übriges Dienstpersonal der Kammern,— 
Ausgaben. 
Art. 7. 
Während der Dauer der Versammlung 
gebührt jeder Kammer die Polizei in ihrem 
Sitzungsgebäude, und wird in ihrem Namen 
ausschließend von dem Prästdenten nach 
den Bestimmungen der Geschäftsordnung 
ausgeübt. 
Den Präsidenten der Kammern wird 
zu diesem Zwecke eine Miltekwache zur 
Verfügung gestellt. 
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Art. 8. 
Die Praͤsidenten der Kammern sind 
verpflichtet, die Ruhe in den Sihungen auf- 
recht zu erhalten, Zeichen des Beifalls und 
der Mißbilligung den Zuherern nicht zu 
gestatten, nöthigenfalls jeden derselben, wel- 
cher die Ruhe der Sitzungen in irgend 
einer Weise stört, aus dem Situngssaale 
wegzuweisen, und nach Umständen an die 
zuständige Behörde abführen und eintreten- 
den Falles die Gallerien räumen zu lassen. 
Im Falle der Räumung der Gallerien 
kann die Sitzung bis zur Erschöpfung der 
Tagesordnung fortgesetzt werden. 
Art. 9. 
Der Präsident ist berechtigt und ver- 
oflichtet, jedes Kammermitglied, welches 
einer in diesem Gesetze oder in der Ge- 
schft ordnung enthaltenen Bestimmung ent- 
gegenhandelt, sofort zur Ordnung zu ver- 
weisen und ihm im Weigerungsfalle die 
fernere Wortführung zu untersagen. Dem 
Betheiligten stehrt jedoch das Recht der Be- 
rufung an die Kammer zu. 
Art. 10. 
Die anwesenden Staateminister, Ks- 
niglichen Commissaäre, so wie alle Mitglieder 
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