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der Kammern sind befugt, den Praͤsidenten
auf Zuwiderhandlungen gegen die Ordnung
aufmerksam zu machen und auf Jurück-
weisung zur Ordnung anzutragen.
Art. 11.
Zur Aufbewahrung der Acten und
Ordnung der Registratur des Landtages ha-
ben die Kammern einen gemeinschaftlichen
ständigen Archivar zu benennen, welcher aus
der Staatscasse besolder wird.
Das erforderliche Canzlei= und son-
stige Dienstpersonal wird von den in der
Geschäftsordnung jeder Kammer zu bestim-
menden Organen derselben aufgenommen
und bis zur Aufarbeitung aller Geschäfte
nach Bedürfniß verwendet.
Art. 12.
Die Sgtaatscasse bestreitet die sämmt-
lichen Ausgaben des Landtages und leistet
den Kammervorständen auf jedeemaliges
Begehren die nöthigen Vorschüsse, über
deren Verwendung nach geendigter Versamm-
lung Rechuung zu stellen ist.
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Abtheilung III.
Sitzungen der Kammern, Berathungen, Abstim-
mung und Beschlußfassung, Beziehungen derselben
zur Staatsregierung und untereinander.
A. Sitzungen der Kammern.
Art. 13.
Die Sitzungen der beiden Kammern wer-
den von dem räsidenten bestimmt, geleitet
und geschlossen.
Dieselben sind öffentlich.
Ausnahmswelse findet die Oeffenelich-
keit der Sitzungen nicht statt:
a) auf den Antrag des Directoriums oder
einer in der Geschäftsordnung zu be-
stimmenden Zahl von Mitglledern,
b) wenn ein Sraatsminister oder König-
licher Commissär erklärt, daß er der
Kammer eine Eröffnung in vertraulicher
Sihung zu machen habe. Ueber solche
Eröffnungen der Regierung darf ohne
deren Zustimmung weder eine bffent-
liche Berarhung noch eine Bekannt-
machung stattfinden.
Act. 14.
Wenn die Staatsminister oder Köntg-
lichen Commissäre das Wort verlangen, um
im Namen des Königs Vorlagen zu machen,
so bleibt die Tagesordnung ble nach Been-
digung des Vortrages hierüber unterbrochen.