Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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der Kammern sind befugt, den Praͤsidenten 
auf Zuwiderhandlungen gegen die Ordnung 
aufmerksam zu machen und auf Jurück- 
weisung zur Ordnung anzutragen. 
Art. 11. 
Zur Aufbewahrung der Acten und 
Ordnung der Registratur des Landtages ha- 
ben die Kammern einen gemeinschaftlichen 
ständigen Archivar zu benennen, welcher aus 
der Staatscasse besolder wird. 
Das erforderliche Canzlei= und son- 
stige Dienstpersonal wird von den in der 
Geschäftsordnung jeder Kammer zu bestim- 
menden Organen derselben aufgenommen 
und bis zur Aufarbeitung aller Geschäfte 
nach Bedürfniß verwendet. 
Art. 12. 
Die Sgtaatscasse bestreitet die sämmt- 
lichen Ausgaben des Landtages und leistet 
den Kammervorständen auf jedeemaliges 
Begehren die nöthigen Vorschüsse, über 
deren Verwendung nach geendigter Versamm- 
lung Rechuung zu stellen ist. 
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Abtheilung III. 
Sitzungen der Kammern, Berathungen, Abstim- 
mung und Beschlußfassung, Beziehungen derselben 
zur Staatsregierung und untereinander. 
A. Sitzungen der Kammern. 
Art. 13. 
Die Sitzungen der beiden Kammern wer- 
den von dem räsidenten bestimmt, geleitet 
und geschlossen. 
Dieselben sind öffentlich. 
Ausnahmswelse findet die Oeffenelich- 
keit der Sitzungen nicht statt: 
a) auf den Antrag des Directoriums oder 
einer in der Geschäftsordnung zu be- 
stimmenden Zahl von Mitglledern, 
b) wenn ein Sraatsminister oder König- 
licher Commissär erklärt, daß er der 
Kammer eine Eröffnung in vertraulicher 
Sihung zu machen habe. Ueber solche 
Eröffnungen der Regierung darf ohne 
deren Zustimmung weder eine bffent- 
liche Berarhung noch eine Bekannt- 
machung stattfinden. 
Act. 14. 
Wenn die Staatsminister oder Köntg- 
lichen Commissäre das Wort verlangen, um 
im Namen des Königs Vorlagen zu machen, 
so bleibt die Tagesordnung ble nach Been- 
digung des Vortrages hierüber unterbrochen.
	        
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