Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Tage orc Berathung zwei volle Tage ver- 
flossen sind. 
Die Gegenstände, welche sich auf Vor- 
lagen und Mitthellungen der Regierung be- 
ziehen, sind vor allen andern auf die Tages- 
ordnung zu bringen, wenn nicht die treffen- 
den Staateminister oder Regierungscommiss 
s4re einen Aufschub verlangen oder demsel- 
ben beistimmen. 
C. Abstimmung und Beschlußfassung. 
Art. 25. 
Zur giltigen Abstimmung wird die Ge- 
genwart der Mehrheit zener Mitglieder er- 
sordert, aus welchen verfassungemäßig jede 
der beiden Kammern zu beslehen hat, mit 
Vorbehalt derjenigen Fälle, in welchen ge- 
setzlich die Anwesenhel#t einer größeren An- 
zahl vorgeschrieben ist. 
Art. 26. 
Wenn im Augenblicke der Abstimmung 
diese Mehrheie nicht versammelt ist, so hat 
der Präsident die Abwesenden für die nächste 
Sitzung persfönlich laden und die kadung 
bescheinigen zu lassen. 
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Art. 27. 
Jedes Mitglied der Kammer der Ab- 
geordneten, welches nach geschehener zwei- 
maliger, richtig nachgewiesener Kadung auf 
die dritte unter Androhung des Aueschlusses 
an ihn ergangene und nachgewiesene Vor- 
ladung weder erscheint, noch sein Aueblei- 
ben ducch genügend dargelegte Gründe recht- 
fertigt, wird als ausgetreten betrachtet. 
Art. 28. 
Wenn ein Mitglied der Kammer der 
Reichsräthe nach geschehener zweimaliger, 
richtig nachgewiesener Ladung auf die dritte 
unter Androhung des unten festgesehzten 
Rechrenachtheiles an dasselbe ergangene und 
nachgewiesene Vorladung weder erscheint, noch 
sein Auebleiben durch genügend dargelegte 
Gründe rechtfertigt, so wird das betreffende 
Mitglied für die Dauer des Landtages als 
ausgetreten betrachtet. 
Art. 29. 
An der Abstimmung Theil zu nehmen 
ist jedes anwesende Mitglied verpflichter. 
Dagegen hat sich der Abstimmung zu 
enthalten: 
1) jedes einzelne Kawmecmieglied, wenn 
auf dessen Antrag oder in Folge einer 
durch die Geschäftsordnung gestatteten
	        
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