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Tage orc Berathung zwei volle Tage ver-
flossen sind.
Die Gegenstände, welche sich auf Vor-
lagen und Mitthellungen der Regierung be-
ziehen, sind vor allen andern auf die Tages-
ordnung zu bringen, wenn nicht die treffen-
den Staateminister oder Regierungscommiss
s4re einen Aufschub verlangen oder demsel-
ben beistimmen.
C. Abstimmung und Beschlußfassung.
Art. 25.
Zur giltigen Abstimmung wird die Ge-
genwart der Mehrheit zener Mitglieder er-
sordert, aus welchen verfassungemäßig jede
der beiden Kammern zu beslehen hat, mit
Vorbehalt derjenigen Fälle, in welchen ge-
setzlich die Anwesenhel#t einer größeren An-
zahl vorgeschrieben ist.
Art. 26.
Wenn im Augenblicke der Abstimmung
diese Mehrheie nicht versammelt ist, so hat
der Präsident die Abwesenden für die nächste
Sitzung persfönlich laden und die kadung
bescheinigen zu lassen.
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Art. 27.
Jedes Mitglied der Kammer der Ab-
geordneten, welches nach geschehener zwei-
maliger, richtig nachgewiesener Kadung auf
die dritte unter Androhung des Aueschlusses
an ihn ergangene und nachgewiesene Vor-
ladung weder erscheint, noch sein Aueblei-
ben ducch genügend dargelegte Gründe recht-
fertigt, wird als ausgetreten betrachtet.
Art. 28.
Wenn ein Mitglied der Kammer der
Reichsräthe nach geschehener zweimaliger,
richtig nachgewiesener Ladung auf die dritte
unter Androhung des unten festgesehzten
Rechrenachtheiles an dasselbe ergangene und
nachgewiesene Vorladung weder erscheint, noch
sein Auebleiben durch genügend dargelegte
Gründe rechtfertigt, so wird das betreffende
Mitglied für die Dauer des Landtages als
ausgetreten betrachtet.
Art. 29.
An der Abstimmung Theil zu nehmen
ist jedes anwesende Mitglied verpflichter.
Dagegen hat sich der Abstimmung zu
enthalten:
1) jedes einzelne Kawmecmieglied, wenn
auf dessen Antrag oder in Folge einer
durch die Geschäftsordnung gestatteten