Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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aͤuterungen und Aufschluͤsse, welche sie fuͤr 
erforderlich erachten, von den einschlaͤgigen 
Staatsministerien zu verlangen, und letztere 
haben solchen Ansinnen zu entsprechen. 
Unmittelbares Benehmen mit anderen 
Stellen und Behoͤrden ist nicht gestattet. 
Die Ausschuͤsse sind ferner befugt, das 
muͤndliche und schriftliche Gutachten von 
Sachverständigen zu erholen. 
Zur Abgabe solcher Gutachten kann 
Niemand angehalten werden, ebenso dürfen 
hiedurch keine eigenen Ausgaben für die 
Staatscasse erwachsen. 
Art. 34. 
Die von den Ausschüssen bearbeiteten 
Vorträge find den Staateministern und Kö- 
niglichen Commissren gleichzeitig mit der 
Vertheilung an die Kammermieglieder zuzu- 
stellen. 
Art. 35. 
Für die nach Tit. VII. K. 14. der 
Verfassungsurkunde zu ernennenden Com- 
missare hat jede Kammer sogleich nach der 
Wahl der Ausschüsse die entsprechende Wahl 
vorzunehmen, und gleichzeitig auch einen 
Stellvertreter zu wählen, welcher im Ver- 
hinderungsfalle des Commissärs in dessen 
Befugniß und Verpflichtung eintritt. 
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Diese Commissaͤre und Stellvertreter 
haben ihre Functionen auch nach Verfluß 
der Wahlperiode und selbst im Falle der 
Auflösung der Kammern bis zur Ernen, 
nung von Nachfolgern forczusetßzen. 
Art. 36. 
Diese Commissaͤre haben auch nach der 
Beendigung des Landtages uͤber die genaue 
Einhaltung des gesehlichen Staatsschulden= 
tilgungsplanes und die Befolgung der 
über das Sctaate schuldentilgunge wesen über- 
haupt bestehenden gesetlichen Bestimmungen 
fortwáhrend zu wachen. 
Sie haben zu diesm Zwecke von den 
sämmtlichen Verhandlungen der Sgaats= 
schuldentilgungs ission Kenneniß zu neh' 
men, welche denselben überdieß zu jeder 
Zeit auf Verlangen die erforderlichen Ac- 
ten, Rechnungen, Cassabücher, Urkunden 
und sonstige Behelfe zur Einsicht vorzu- 
legen har. 
Sie haben hiebei insbesondere Augen- 
merk darauf zu richten, daß keine Ver- 
mischung der Gelder der Ablösungscassa 
mit jenen der Scaate schuldentilgungecassa 
oder irgend einer anderen Staatscassa statt- 
finde. 
Diesen Mitgliedern sollen daher alle 
zehn Tage die sämmrlichen Verhandlungen 
der Commission, die Journale und Haupt- 
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