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bücher zur Einsiche vorgelege werden, und
sie sind befugt, im Falle die Commisston
ihre gegründeten Bemerkungen gegen allen-
fallsige Ueberschreitung der Befugnisse oder
Nichebefolgung des genehmigten Tilgungs-
planes unbeachtet lassen würde, hievon
dem Staatsministerlum der Finanzen Mie-
theilung zu machen, und dem nächsten Land=
tage Anzeige zu erstatten.
Art. 37.
Weder die Kammern noch ihre Aus-
schüsse sind berechtigt, ohne Zustimmung der
Staats regierung Aufrufe oder Erkldrungen
an das Volk oder einzelne Theile desselben
zu richten, oder Deputationen oder Ueber-
bringer von Bittschriften zuzulassen.
Art. 38.
Die geschäftlichen Beziehungen beider
Kammern werden durch Uebereinkunft der
Directorlen geordnet.
Art. 39.
Sobald ein Gesammbbeschluß beider
Kämmern zu Stande gekommen ist, wird
derselbe dem Gesammt- Staatsministerium
behufs der Vorlage an den König über-
sendet.
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Dasselbe gilt von Vorlagen jeder ein-
zelnen Kammer.
Art. 40.
Der König ertheilt oder verweigert den
Gesehentwürfen, welche die Zustimmung bei-
der Kammern erhalten haben, seine Sanc-
tion entweder sogleich nach der Vorlage
eines seden einzelnen Gesammbbeschlusses,
oder spätestens beim Schlusse der Versamm-
lung im Landtagsabschlede; dasselbe geschiehe
hinsichtlich der Bescheidung der von den
Kammern gestellten Anträge.
Art. 41.
Die #. 6. und 15. Tit. VI., ferner
der §. 29. des Tir. VII. der Verfassungs=
urkunde, der Abschn. III. des Tirc. I., und
der ganze Titel II. des X. Edicté zur Ver-
fassungsurkunde, dann das Geseh vom
1. September 1831, den Geschäftsgang der
beiden Kammern der Ständeversammlung
betreffend, sind aufgehoben.
Transitorlsche Bestimmung.
Art. 42.
Die Geschaftsbehandlung jeder Kam-