Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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bücher zur Einsiche vorgelege werden, und 
sie sind befugt, im Falle die Commisston 
ihre gegründeten Bemerkungen gegen allen- 
fallsige Ueberschreitung der Befugnisse oder 
Nichebefolgung des genehmigten Tilgungs- 
planes unbeachtet lassen würde, hievon 
dem Staatsministerlum der Finanzen Mie- 
theilung zu machen, und dem nächsten Land= 
tage Anzeige zu erstatten. 
Art. 37. 
Weder die Kammern noch ihre Aus- 
schüsse sind berechtigt, ohne Zustimmung der 
Staats regierung Aufrufe oder Erkldrungen 
an das Volk oder einzelne Theile desselben 
zu richten, oder Deputationen oder Ueber- 
bringer von Bittschriften zuzulassen. 
Art. 38. 
Die geschäftlichen Beziehungen beider 
Kammern werden durch Uebereinkunft der 
Directorlen geordnet. 
Art. 39. 
Sobald ein Gesammbbeschluß beider 
Kämmern zu Stande gekommen ist, wird 
derselbe dem Gesammt- Staatsministerium 
behufs der Vorlage an den König über- 
sendet. 
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Dasselbe gilt von Vorlagen jeder ein- 
zelnen Kammer. 
Art. 40. 
Der König ertheilt oder verweigert den 
Gesehentwürfen, welche die Zustimmung bei- 
der Kammern erhalten haben, seine Sanc- 
tion entweder sogleich nach der Vorlage 
eines seden einzelnen Gesammbbeschlusses, 
oder spätestens beim Schlusse der Versamm- 
lung im Landtagsabschlede; dasselbe geschiehe 
hinsichtlich der Bescheidung der von den 
Kammern gestellten Anträge. 
Art. 41. 
Die #. 6. und 15. Tit. VI., ferner 
der §. 29. des Tir. VII. der Verfassungs= 
urkunde, der Abschn. III. des Tirc. I., und 
der ganze Titel II. des X. Edicté zur Ver- 
fassungsurkunde, dann das Geseh vom 
1. September 1831, den Geschäftsgang der 
beiden Kammern der Ständeversammlung 
betreffend, sind aufgehoben. 
Transitorlsche Bestimmung. 
Art. 42. 
Die Geschaftsbehandlung jeder Kam-
	        
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