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Geselz-Blatt
fuͤr das
Königreich Bayern.
Vr
Muͤnchen, den 9. August 1850.
26.
— ...=
Inhalt:
Gesetz, die Einrichtung des rie Kunststraßen im Kenigreiche Bavern befahrenden Fuhrwerkes betreffend.
(III. Bellage zum Landtage-Abschiede.)
Geset,
die Einrichtung des die Kunststraßen im Käönig-
reiche Bayern befahrenden Fuhrwerkes betressend.
Maximilian II.
vn Gottes Gnaden König von Bayern,
Pfaltgraf bei Uhein)
He#og von Bayern, Franken und in
Schwaben rr. 2c.
Wir haben nach Vernehmung Un-
seres Staatsrathes, mit Beirarh und Zu-
stimmung der Kammer der Reichsräthe und
der Kammer der Abgeordneten beschlossen
und verordnen, was folgt:
Art. 1.
Aus sämmtlichen Staatsstraßen und
auf denjenigen Kreis= und Bezirkestraßen,
welche bereits kunstmäßig oder doch voll-
kommen fahrbar hergestellt sind, muß alles
Fuhrwerk, welches dem Handels= und Ge-
werbezwecke dient oder Gegenstände verführt,
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