Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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auf die vorschriftemäßige Breite zurück- 
zubringen. 
Das Anbringen von Seitensitzen an 
den Wägen (mittelst eingesteckter Bretter 
u. s. w.) ist allgemein untersagt. 
Art. 12. 
Für den Granzverkehr mit benachbar- 
ten Staaten können hinsichtlich der Breite 
der Roadfelgen erleichternde Modistcationen 
im Verordnungswege bestimmt werden. 
Art. 13. 
Uebertretungen werden bestraft 
folgt: 
a) jene der Vorschriften in Art. 1. 2. 
4. und 8. über die Felgenbreite und 
Bespannung mit drei bis zwanzig 
Gulden; 
jene der Vorschriften in Art. 9. und 
10. über den Radbeschlag mit drei 
bis fünfzehn Gulden; 
jene der Vorschriften in Art. 11. Über 
die Breite der Ladung und das An- 
bringen von Settensitzen mie drei bis 
fünf und zwanzig Gulden. 
wie 
b 
c 
— 
Art. 14. 
Die Zumessung der Strafe innerhalb 
der im Art. 13. angegebenen Grenzen ist 
der Beurtheilung des Gerichtes anheimge- 
geben, welches dabel namentlich den Grad 
330 
des Abweichene von der Normalbestimmung, 
die zum Schaden zurückgelegte Wegstrecke 
und den etwaigen Rückfall zu berücksichei- 
gen hat. 
Act. 15. 
Umwandlungen von Geldstcafen in Ar- 
rest finden nach den im Strasgesebuche 
bestimmten Voraussetzungen und Normen 
statt. 
Art. 16. 
Die Strafe trifft zunächst den bei dem 
Fuhrwerke betretenen Führer, welchem der 
Regreß gegen den Eigenthümer vorbehalten 
bleibt. 
Zugleich hat aber auch der Eigenthü- 
mer zu haften und kann nach Beschaffenheie 
des Falles nebst dem Führer — bei dem 
Vorhandenseyn der allgemeinen Bedingun- 
gen strafrechtlicher Zurechnung — zur Strafe 
gezogen werden. 
Arr. 17. 
Von der wirklich erhobenen Geldstrafe 
fallt die eine Hälfte an die Local-Armen= 
casse sener Gemeinde, in deren Bezirk die 
Uebertretung enedeckt worden ist, dle andere 
Hälfte wird zur Bildung eines Unterstu- 
bungsfondes für das zur Beaufsichtigung 
der Straßen verpflichtete Untenrpersonal ver- 
wendet.
	        
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