Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Art. 18. 
Die Ueberschreitungen der vorstehen- 
den Bestimmungen werden aks Polizei-Ue- 
bertretungen nach den für die Behandlung 
von Polizei-Strafsachen bestehenden Vor- 
schriften durch die Stade= und Landgerichte 
(in der Pfalz durch die Poltizeigerichte) in 
deren Sprengel die Ueberttetung enddeckt 
wird, abgeurthetlt. 
Gegen die Aussprüche derselben ist 
eine Berufung binnen 14 Tagen von Ver- 
kündigung des Erkenntnisses an gerechnet an 
das nächstvorgesete Gericht zulassig. 
Die in der Pfalz über die Rechts- 
mittel des Einspruches und der Berufung, 
namentlich der Fristen und ihres Laufes 
geltenden Vorschriften erleiden keine Abän= 
derung. 
Art. 19. 
Wird die Anzeige einer Uebertretung 
gegenwärtigen Gesetzes durch einen Weg- 
meister, Straßenwärter, Gendarmen oder 
anderen öffentlichen Diener unter Berufung 
auf seinen Diensteid und eigene Wahrneh= 
mung gemacht, so gilt die Uebertretung 
als erwiesen. 
Dem Angeschuldigten stehen jedoch in 
jedem Falle Einwendungen gegen die Glaub- 
würdigkeit des Anzeigers, sowie der Ge- 
genbeweie zu. 
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Art. 20. 
Eine Uebertretung, welche mit demsel- 
ben Fuhrwerke an demselben Tage began- 
gen wurde, kann nur einmal zur Serafe 
gezogen werden. 
Wer wegen einer in den Art. 1. bis 
9. incl. vorgesehenen Uebertretung während 
einer Fahrt oder Reise in Untersuchung ge- 
nommen oder bestrafe wird, darf, ohne we- 
gen derfelben Uebertretung einer wetteren 
Bestrafung zu unterltegen, die Reise oder 
Fahrt forrsetzen und wieder an seinen Hei- 
mathsort zurückkehren. ' 
Zum Nachweise solchen Falles hat 
derselbe bei einer der naͤchstgelegenen Ge- 
richts= oder Ortsbehörde, in deren Bezirk 
die Uebertretung entdeckt ward, ein den 
Gegenstand der Uebertretung, die muthmaß- 
liche Dauer und die Richtung der Hin- 
und Herreise enthaltendes Zeugniß zu erho- 
len und bei wiederholter Beanstandung vor- 
zuzeigen. 
Art. 21. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt am Tage 
der Verkündigung durch das Gesetzblatt in 
Wirksamkelt, womit die allerhöchste Ver- 
ordnung vom 16. Juli 1840. nebst den 
spcteren Zusahbestimmungen außer Kraft 
gesetzt wird. 
Für die Besitzer von vierrädrigem 
zweispännigen Fuhrwerke und ven Wägen
	        
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