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Art. 18.
Die Ueberschreitungen der vorstehen-
den Bestimmungen werden aks Polizei-Ue-
bertretungen nach den für die Behandlung
von Polizei-Strafsachen bestehenden Vor-
schriften durch die Stade= und Landgerichte
(in der Pfalz durch die Poltizeigerichte) in
deren Sprengel die Ueberttetung enddeckt
wird, abgeurthetlt.
Gegen die Aussprüche derselben ist
eine Berufung binnen 14 Tagen von Ver-
kündigung des Erkenntnisses an gerechnet an
das nächstvorgesete Gericht zulassig.
Die in der Pfalz über die Rechts-
mittel des Einspruches und der Berufung,
namentlich der Fristen und ihres Laufes
geltenden Vorschriften erleiden keine Abän=
derung.
Art. 19.
Wird die Anzeige einer Uebertretung
gegenwärtigen Gesetzes durch einen Weg-
meister, Straßenwärter, Gendarmen oder
anderen öffentlichen Diener unter Berufung
auf seinen Diensteid und eigene Wahrneh=
mung gemacht, so gilt die Uebertretung
als erwiesen.
Dem Angeschuldigten stehen jedoch in
jedem Falle Einwendungen gegen die Glaub-
würdigkeit des Anzeigers, sowie der Ge-
genbeweie zu.
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Art. 20.
Eine Uebertretung, welche mit demsel-
ben Fuhrwerke an demselben Tage began-
gen wurde, kann nur einmal zur Serafe
gezogen werden.
Wer wegen einer in den Art. 1. bis
9. incl. vorgesehenen Uebertretung während
einer Fahrt oder Reise in Untersuchung ge-
nommen oder bestrafe wird, darf, ohne we-
gen derfelben Uebertretung einer wetteren
Bestrafung zu unterltegen, die Reise oder
Fahrt forrsetzen und wieder an seinen Hei-
mathsort zurückkehren. '
Zum Nachweise solchen Falles hat
derselbe bei einer der naͤchstgelegenen Ge-
richts= oder Ortsbehörde, in deren Bezirk
die Uebertretung entdeckt ward, ein den
Gegenstand der Uebertretung, die muthmaß-
liche Dauer und die Richtung der Hin-
und Herreise enthaltendes Zeugniß zu erho-
len und bei wiederholter Beanstandung vor-
zuzeigen.
Art. 21.
Gegenwärtiges Gesetz tritt am Tage
der Verkündigung durch das Gesetzblatt in
Wirksamkelt, womit die allerhöchste Ver-
ordnung vom 16. Juli 1840. nebst den
spcteren Zusahbestimmungen außer Kraft
gesetzt wird.
Für die Besitzer von vierrädrigem
zweispännigen Fuhrwerke und ven Wägen