Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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zum gewerbsmäßigen Personentransporte Art. 22. 
bei einer Bespannung mit drei und mehr 
Pferden wird zur Herstellung ihrer Wägen Unsere Scaatsminister des Handels 
in normalen Stand (Art. 1. Ziff. 3. und und der öffentlichen Arbeiten, der Justiz 
Art. 8.) eine Nachsscht auf ein Jahr vom und des Innern sind mit dem Vollzuge 
Tage der Gesetzes-Verkündigung gestattet. dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Aachen, den 25. Juli 1850. 
Max. 
von der Pfordten. von Rleinschrod. Dr. v. Aschenbrenner. Dr. v. Mingelmann. 
v. Cũder. v. Bwehl. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Koͤnigs: 
der geheime Secretär des Staatsrathes, 
Nath Seb. v. Kobell.
	        
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