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Königreich Bayern.
. EF.
München, den 9. August 1850.
Inhalt:
Gesetz, die Häusersteuer betreffend. (IV. Beilage zum Landtags-Abschiede.)
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Geseh, stimmung der Kammer der Reichsraͤthe und
die Haͤusersteuer betreffend. der Kammer der Abgeordneten beschlossen
- und verordnen, wie folgt:
Maximilian II.
von Gottes Gnaden önig von Vayern) Art. 1.
Pfalzgraf bei Uhein,
He#og von Bayern, Franken und in
Schwaben rc. 1c.
Das Verhältniß der Steuersimplen,
nach welchem die Erhebung der Miethsteuer
zur Arealsleuer künftig stattzufinden har,
Wir haben nach Vernehmung Un= wird auf die Verhälenißzahl von 1 zu 3
seres Stagtsraths, unter Belrath und Zu= sestgestelll, so daß künstig auf ein jedes
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