Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Art. 7. 
Die Ansprüche an die Staats-, Kreis, 
Bezirks," und Localfonds, dann an Dritte 
wegen Haftung aus privatrechtlichem Titel, 
sowie an den Unterstützten, bleiben den Ge- 
meinden des Aufenthaltsortes in gleicher 
Weise wie den Heimathgemeinden vorbe- 
halten; die Gemeinde des Aufenthaltsortes 
ist jedoch, wenn die Heimathsgemeinde nicht 
nach Art. 3. und 5. von jeder Ersatzpflicht 
befreit ist, berechtigt, sich ohne Berücksicht 
tigung dieser Ansprüche mit ihrer Ersat= 
forderung an die Heimathsgemeinde zu hal- 
ten, für welchen Fall die Heimathsgemeinde 
unter Vorbehalt der nämlichen Ansprüche 
zuerst Ersatz zu leisten hat. 
Art. 3. 
Die Entscheidung über Streitigkeiten 
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oder Weigerungen in Hinsicht auf zu lei- 
stende Hilfe, oder rücksichtlich der hledurch 
erwachsenen Kosten, kommt in erster In- 
stanz der Districtspolizeibehörde des Distric- 
tes, in zweiter und leyzter Instanz der Kreis- 
regierung, Kammer des Innern, desjenigen 
Kreises zu, in welchem die Hilfe geleister 
wurde oder angesprochen wird. 
Für die Berufung gegen den Beschluß 
der ersten Instanz zur zweiten gilt eine 
Präclustofrist von dreißig Tagen. 
Art. 9. 
Unser Staatsmininister des Innern 
ist mit dem Vollzuge dieses fuͤr die Re- 
gierungsbezirke diesseits des Rheins guͤlti- 
gen Gesehes beauftragt. 
Gegeben Aachen, den 25. Juli 1850. 
Max. 
von der Pfordten. v. Kileinschrod. 
*rd 
Dr. 
v. Aschenbrenuner. 
v. Zwehl. 
Dr. v. Mingelmann. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der geheime Secretär des Staatsraths, 
Rath Sebast v. Kobell.
	        
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