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reiches dermal bestehenden wechselrechtlichen
Vorschriften.
Besondere Bestimmungen.
Art. 2.
(Zu Art. 2. der Wechselordnung)
Personen, gegen welche der Wechsel-
arrest in Gemäßheit der in den einzelnen
Landestheilen dermalen bestehenden Vor-
schriften über Wechselfähigkelt und Wech-
selarrest nicht Platz greifen würde, können
auch nach dem im Art. 1. angeführten Zeit-
punkte dem Wechselarrest nicht unterworfen
werden.
Act. 3.
(Zu Art. 323. der Wechselordnung.)
Bei den vom Auslande eingehenden
Usowechseln wird die Verfallzeit auf 14
Tage dem Tage der Präsencation der Wech-
sel an festgesetzt.
Art. 4.
(Zu Art. 87. der Wechselordnung.)
In det Pfalz werden die Wechselpro-
teste durch Notare oder Gerichtsboten auf-
genommen.
Art. 5.
(Zu Arc. 94, der Wechselordnung.)
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Bis zu dem Erscheinen eines allge-
meinen Gesebßes über die Feiertage sindet
die Vorsebrift des Art. 92. der Wechsel-
ordnung auf diejenigen Tage Anwendung,
welche nach den Gesetzen oder dem Herkom-
men eines jeden Ortes bisher als christliche
Feiertage im Wechselgeschäfte gegolten haben
Art. 6.
(Zu Art. 93. der Wechselordnung.)
Mit dem 1. Januar 1851 werden für
die. Stadt Angeburg der Montag und der
Donnerstag als allgemeine Zahllage (Cas-
siertage) bestimme. Die an andern Plätzen
bestandene Einrichtung allgemeiner Jahltage
wird aufgehoben.
Art. 7.
Unter der Benennung Aasland sind
alle jene ränder zu rerstehen, in welchen
die allgemeine deutsche Wechselordnung nicht
als Gesetz eingeführt ift.
Art. 8.
(In Art. 96. Ziff 4. der Wechselordnung.)
Srtestens drei Jahre nach dem 1.
Janilar 1851 erlischt die Wechselkrafst der
vorher auf Kündigung gestellten eigenen
Wechsel und wechselmäßigen Verschreibun-
gen, wenn sie auch noch nicht verfallen sind.