Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Art. 9. 
Alle in den verschledenen Gebietetheilen 
des Königreichs den Juden entgegenslehen- 
den Ausnahmsbestimmungen sind hinschtlich 
aller Wechselgeschäfte aufgehoben. 
Art. 
Das Vorzugsrecht der Wechselforde- 
rungen im Concurse ist aufgehoben. 
10. 
Dasselbe tritt jedoch in Ansehung der 
Wechselverbindlichketten, welche von bieher 
wechselsähigen Personen eingegangen worden 
Gegeben Aachen, den 35. Juli 1850. 
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sind, erst bei den nach dem 1. Januar 1852 
eröffnet werdenden Concursen außer Kraft. 
Gegenwärtiges Gesetz, dessen Art. 2. 
bis Art. 10. Abs. 1. ebenfalls mit dem 1. 
Januar 1851 in Wirksamkeit treten, ist 
durch das Gesetzblatt und das Amtsblate 
der Hfalz zur allgemeinen Kenntniß zu 
bringen. 
Unser Staateminister der Justiz ist 
mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Ge- 
setzes beauftragt. 
Max. 
von der Pfordten. v. Kleinschrod. Dr. v. Aschenbrenner. Dr. v. Ningelmann. 
v. Lfüder. v. Zwehl. 
Nach dem Besehle Seiner Majestät des Königs: 
der Oeheime Sekretär des Staatsraths, 
Rath Sebast. v. Kobell. 
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