Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

Allgemeine deutsche Wechselordnung. 
Erster Abschnitt. 
Von der Wechselfähigkeit. 
Art. 1. 
Wechselfähig ist Jeder, welcher sich durch 
Verträge verpflichten kann. 
Ait. 1. 
Der Wechselschuldner haftet für die 
Erfüllung der übernommenen Wechselverbind- 
lichkeit mit seiner Person und seinem Ver- 
moͤgen. 
Jedoch ist der Wechselarrest nicht zu- 
ldssig: 
1) gegen die Erden eines Wechselschuldners; 
3) aus Wechselerklärungen, welche für 
Corporationen oder andere juristische 
Personen, für Actiengesellschaften oder 
in Ang.legenhciten solcher Dersonen, 
welche zu eigener Vermögensverwaltung 
unfähig sind, von den Vertretern der- 
selben ausgestellt werden; 
3) gegen Frauen, wenn sie nicht Handel 
oder ein anderes Gewerbe treiben. 
Inwiefern aus Gründen des öffentlichen 
Rechts die Vollstreckung des Wechselarrestes 
gegen andere als die vorgenannten Personen 
Beschränkungen erleidet, ist in besonderen 
Gesetzen bestimmt. 
Art. 3. 
Finden sich auf einem Wechsel Unter- 
schriften von Personen, welche eine Wechsel- 
verbindlichkeit überhaupt nicht, oder nicht 
mit vollem Erfelge eingehen können, so hat 
dieß auf die Verbindlichkeit der übrigen 
Wechselverpflichteten keinen Einfluß.
	        
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