Allgemeine deutsche Wechselordnung.
Erster Abschnitt.
Von der Wechselfähigkeit.
Art. 1.
Wechselfähig ist Jeder, welcher sich durch
Verträge verpflichten kann.
Ait. 1.
Der Wechselschuldner haftet für die
Erfüllung der übernommenen Wechselverbind-
lichkeit mit seiner Person und seinem Ver-
moͤgen.
Jedoch ist der Wechselarrest nicht zu-
ldssig:
1) gegen die Erden eines Wechselschuldners;
3) aus Wechselerklärungen, welche für
Corporationen oder andere juristische
Personen, für Actiengesellschaften oder
in Ang.legenhciten solcher Dersonen,
welche zu eigener Vermögensverwaltung
unfähig sind, von den Vertretern der-
selben ausgestellt werden;
3) gegen Frauen, wenn sie nicht Handel
oder ein anderes Gewerbe treiben.
Inwiefern aus Gründen des öffentlichen
Rechts die Vollstreckung des Wechselarrestes
gegen andere als die vorgenannten Personen
Beschränkungen erleidet, ist in besonderen
Gesetzen bestimmt.
Art. 3.
Finden sich auf einem Wechsel Unter-
schriften von Personen, welche eine Wechsel-
verbindlichkeit überhaupt nicht, oder nicht
mit vollem Erfelge eingehen können, so hat
dieß auf die Verbindlichkeit der übrigen
Wechselverpflichteten keinen Einfluß.