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Art. 19.
Eine Verpflichtung des Inhabers, den
Wechsel zur Annahme zu präsentiren, findet
nur bei Wechseln statt, welche auf eine be-
stimmte Zeit nach Sicht lauten. Solche
Wechsel müssen bei Verlust des wechselmé-
ßigen Anspruchs gegen die Indossanten und
den Aussteller, nach Maßgabe der besonderen
im Wechsel enthaltenen Bestimmung und
in Ermanglung derselben binnen zwei Jah-
ren nach der Ausstellung zur Annahme prä-
sentirt werden.
Hat ein Indossant auf einen Wechsel
dieser Art seinem Indossamente eine beson-
dere Präsendationsfeist hinzugefügt, so er-
lischt seine wechselmäßige Verpflichtung, wenn
der Wechsel nicht innerhalb dieser Frist zur
Annahme präsentirt worden ist.
Art. 20.
Wenn die Annahme eines auf bestimmte
Zeit nach Sicht gestellten Wechsels nicht zu
erhalten ist, oder der Bezogene die Datirung
seines Acceptes verweigert, so muß der In-
haber, bei Verlust des wechselmäßigen An-
spruchs gegen die Indossanten und den Aus-
steller, die rechtzeitige Präsentation des Wech-
sels durch einen innerhalb der Präsentations=
frist (Art. 19.) erhobenen Protest feststellen
lassen.
Der Porotesttag gilt in diesem Falle
für den Tag der Prsentation.
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Ist die Protesterhebung unterblieben, so
wird gegen den Acceptanten, welcher die Da-
tirung seines Acceptes unterlassen hat, die
Verfallzeit des Wechsels vom leßzten Tage
der Präsentationo frist an gerechnet.
V. Annahme (Acceptation).
Art. 21.
Die Annahme des Wechsels muß auf
dem Wechsel schriftlich geschehen.
Jede auf den Wechsel geschriebene und
von dem Bezogenen unterschriebene Erkld-
rung gilt für eine unbeschränkte Annahme,
sofern nicht in derselben ausdrücklich aus-
gesprochen ist, daß der Bezogene entweder
überhaupt nicht oder nur unter gewissen Ein-
schränkungen annehmen wolle.
Gleichergestalt gilt es für eine unbe-
schränkte Annahme, wenn der Bezogene ohne
weiteren Beisatz seinen Namen oder seine
Firma auf di Vorderseite des Wechsels schreibt.
Die einmal erfolgte Annahme kann
nicht wieder zurückgenommen werden.
Art. 22.
Der Bezogene kann die Annahme auf
einen Theil der im Wechsel verschriebenen
Summe beschränken.
Werden dem Accepte andere Einschrän=
kungen beigefügt, so wird der Wechsel einem