Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Art. 19. 
Eine Verpflichtung des Inhabers, den 
Wechsel zur Annahme zu präsentiren, findet 
nur bei Wechseln statt, welche auf eine be- 
stimmte Zeit nach Sicht lauten. Solche 
Wechsel müssen bei Verlust des wechselmé- 
ßigen Anspruchs gegen die Indossanten und 
den Aussteller, nach Maßgabe der besonderen 
im Wechsel enthaltenen Bestimmung und 
in Ermanglung derselben binnen zwei Jah- 
ren nach der Ausstellung zur Annahme prä- 
sentirt werden. 
Hat ein Indossant auf einen Wechsel 
dieser Art seinem Indossamente eine beson- 
dere Präsendationsfeist hinzugefügt, so er- 
lischt seine wechselmäßige Verpflichtung, wenn 
der Wechsel nicht innerhalb dieser Frist zur 
Annahme präsentirt worden ist. 
Art. 20. 
Wenn die Annahme eines auf bestimmte 
Zeit nach Sicht gestellten Wechsels nicht zu 
erhalten ist, oder der Bezogene die Datirung 
seines Acceptes verweigert, so muß der In- 
haber, bei Verlust des wechselmäßigen An- 
spruchs gegen die Indossanten und den Aus- 
steller, die rechtzeitige Präsentation des Wech- 
sels durch einen innerhalb der Präsentations= 
frist (Art. 19.) erhobenen Protest feststellen 
lassen. 
Der Porotesttag gilt in diesem Falle 
für den Tag der Prsentation. 
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Ist die Protesterhebung unterblieben, so 
wird gegen den Acceptanten, welcher die Da- 
tirung seines Acceptes unterlassen hat, die 
Verfallzeit des Wechsels vom leßzten Tage 
der Präsentationo frist an gerechnet. 
V. Annahme (Acceptation). 
Art. 21. 
Die Annahme des Wechsels muß auf 
dem Wechsel schriftlich geschehen. 
Jede auf den Wechsel geschriebene und 
von dem Bezogenen unterschriebene Erkld- 
rung gilt für eine unbeschränkte Annahme, 
sofern nicht in derselben ausdrücklich aus- 
gesprochen ist, daß der Bezogene entweder 
überhaupt nicht oder nur unter gewissen Ein- 
schränkungen annehmen wolle. 
Gleichergestalt gilt es für eine unbe- 
schränkte Annahme, wenn der Bezogene ohne 
weiteren Beisatz seinen Namen oder seine 
Firma auf di Vorderseite des Wechsels schreibt. 
Die einmal erfolgte Annahme kann 
nicht wieder zurückgenommen werden. 
Art. 22. 
Der Bezogene kann die Annahme auf 
einen Theil der im Wechsel verschriebenen 
Summe beschränken. 
Werden dem Accepte andere Einschrän= 
kungen beigefügt, so wird der Wechsel einem
	        
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