Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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solchen gleichgeachtet, dessen Annahme gänz- 
lich verweigert worden ist, der Acceptant 
haftet aber nach dem Inhalte seines Accep- 
tes wechselmäßig. 
Art. 13. 
Der Bezogene wird durch die Annahme 
wechselmäßig verpflichtet, die von ihm ac- 
ceptirte Summe zur Verfallzeit zu zahlen. 
Auch dem Aussteller haftet der Bezo- 
gene aus dem Accepte wechselmäßig. 
Dagegen steht dem Bezogenen kein 
Wechselrecht gegen den Aussteller zu. 
Art. 24. 
Ist in dem Wechsel ein vom Wohn- 
orte des Bezogenen verschiedener Zahlungs- 
ort (Art. 4. Nr. 8.) angegeben (Domieil= 
wechsel), so ist, in so fern der Wechsel nicht 
schon ergibt, durch wen die Zahlung am 
Zahlungsorte erfolgen soll, dieß vom Bezo- 
genen bei der Annahme auf dem Wechsel 
zu bemerken. Ist dieß nicht geschehen, so 
wird angenommen, daß der Bezogene selbst 
die Zahlung am Zahlungsorte leisten wolle. 
Der Aussteller eines Domieilwechsels 
kann in demselben die Präsentatlon zur An- 
nahme vorschreiben. Die Richebeobachtung 
dieser Vorschrift hat den Verlust des Re- 
gresses gegen den Aussteller und die Indosf- 
santen zur Folge. 
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VI. Regreß auf Sicherstellung. 
1. Wegen nicht erhaltener Aunahme. 
Acc. 25. 
Wenn die Annahme eines Wechsels 
überhaupt nicht, oder unter Einschränkungen, 
oder nur auf eine geringere Summe erfolge 
ist, so sind die Indossanten und der Aus- 
steller wechselmáßig verpflichtet, gegen Aus- 
händigung des, Mangels Annahme ausge, 
nommenen Drotestes genügende Sicherheit 
dahin zu lelsten, daß die Bezahlung der 
im Wechsel verschriebenen Summe, oder des 
nicht angenommenen Betrages, so wie die 
Erstattung der durch die Nichtannahme ver- 
anlaßten Kosten am Verfalltage erfolgen 
werde. 
Jedoch sind diese Personen auch befuge, 
auf ihre Kosten die schuldige Summe bei 
Geriche oder bei einer anderen, zur Annah- 
me von Depositen ermächtigten Behörde oder 
Anstalt niederzulegen. 
Art. 26. 
Der Remittent, so wie jeder Indossa- 
tar wird durch den Besitz des, Mangels 
Annahme ausgenommenen Protestes ermäch- 
tigt, von dem Aussteller und den übrigen 
Vormännern Sicherheit zu fordern und im 
Wege des Wechselprocesses darauf zu klagen. 
Der Regreßnehmer ist hierbei an die 
Folgeordnung der Indossamente und die ein- 
mal getroffene Wahl nicht gebunden. 
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