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zahlbarer Wechsel nach Dato ausgestellt, und
dabei nicht bemerkt, daß der Wechsel nach
neuem Style datirt sey, oder ist derselbe
nach beiden Stylen datirt, so wird der Ver-
falltag nach demjenigen Kalendertage des
neuen Styles berechnet, welcher dem nach
altem Style sich ergebenden Tage der Aus-
stellung entspricht.
Art. 35.
Meß= oder Marktwechsel werden zu der
durch die Gesetze des Meß= oder Marktortes
bestimmten Zahlungszeit, und in Ermange,
lung einer solchen Festsetzung an dem Tage
vor dem gesetzlichen Schlusse der Messe oder
des Marktes füllig.
Dauert die Messe oder der Markt nur
einen Tag, so tritt die Verfallzeit des Wech-
sels an diesem Tage ein.
2. Zahlung.
Art. 36.
Der Inhaber eines indossirten Wechsels
wird durch eine zusammenhängende, bis auf
ihn hinuntergehende Relhe von Indossamen-
ten als Eigenthümer des Wechsels legiti-
mirt. Das erste Indossament muß demnach
mit dem Ramen des Remittenten, jedes fol-
gende Indossament mit dem Namen Des-
jenigen unterzeichnet seyn, welchen das un-
mittelbar vorhergchende Indossament alé In-
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dossatar benenne. Wenn auf ein Blanco-
Indossament ein weiteres Indossament folge,
so wird angenommen, daß der Aussteller
des lehtern den Wechsel durch das Blanco=
Indossament erworben hat.
Ausgestrichene Indossamente werden bei
Präfung der Legitimation als nicht geschrie-
ben angesehen.
Die Aechtheit der Indossamente zu prü-
sen, ist der Zahlende nicht verpflichtet.
Art. 37.
Lautet ein Wechsel auf eine Münzsorte,
welche am Zahlungsorte keinen Umlauf hat,
oder auf eine Rechnungswährung, so kann
die Wechselsumme nach ihrem Werthe zur
Verfallzeit in der Landesmünze gezahlt wer-
den, sefern nicht der Aussteller durch den
Gebrauch des Wortes „effectiv“ oder eines
Ahnlichen Zusatzes die Zahlung in der im
Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich
bestimmt hat.
Art. 38.
Der Inhaber des Wechsels darf eine
ihm angebotene Theilzahlung selbst dann nicht
zurückweisen, wenn die Annahme auf den
ganzen Betrag der verschriebenen Summe
erfolgt ist.
Art. 39.
Der Wechselschaldner ist nur gegen