Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

875 
zahlbarer Wechsel nach Dato ausgestellt, und 
dabei nicht bemerkt, daß der Wechsel nach 
neuem Style datirt sey, oder ist derselbe 
nach beiden Stylen datirt, so wird der Ver- 
falltag nach demjenigen Kalendertage des 
neuen Styles berechnet, welcher dem nach 
altem Style sich ergebenden Tage der Aus- 
stellung entspricht. 
Art. 35. 
Meß= oder Marktwechsel werden zu der 
durch die Gesetze des Meß= oder Marktortes 
bestimmten Zahlungszeit, und in Ermange, 
lung einer solchen Festsetzung an dem Tage 
vor dem gesetzlichen Schlusse der Messe oder 
des Marktes füllig. 
Dauert die Messe oder der Markt nur 
einen Tag, so tritt die Verfallzeit des Wech- 
sels an diesem Tage ein. 
2. Zahlung. 
Art. 36. 
Der Inhaber eines indossirten Wechsels 
wird durch eine zusammenhängende, bis auf 
ihn hinuntergehende Relhe von Indossamen- 
ten als Eigenthümer des Wechsels legiti- 
mirt. Das erste Indossament muß demnach 
mit dem Ramen des Remittenten, jedes fol- 
gende Indossament mit dem Namen Des- 
jenigen unterzeichnet seyn, welchen das un- 
mittelbar vorhergchende Indossament alé In- 
376 
dossatar benenne. Wenn auf ein Blanco- 
Indossament ein weiteres Indossament folge, 
so wird angenommen, daß der Aussteller 
des lehtern den Wechsel durch das Blanco= 
Indossament erworben hat. 
Ausgestrichene Indossamente werden bei 
Präfung der Legitimation als nicht geschrie- 
ben angesehen. 
Die Aechtheit der Indossamente zu prü- 
sen, ist der Zahlende nicht verpflichtet. 
Art. 37. 
Lautet ein Wechsel auf eine Münzsorte, 
welche am Zahlungsorte keinen Umlauf hat, 
oder auf eine Rechnungswährung, so kann 
die Wechselsumme nach ihrem Werthe zur 
Verfallzeit in der Landesmünze gezahlt wer- 
den, sefern nicht der Aussteller durch den 
Gebrauch des Wortes „effectiv“ oder eines 
Ahnlichen Zusatzes die Zahlung in der im 
Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich 
bestimmt hat. 
Art. 38. 
Der Inhaber des Wechsels darf eine 
ihm angebotene Theilzahlung selbst dann nicht 
zurückweisen, wenn die Annahme auf den 
ganzen Betrag der verschriebenen Summe 
erfolgt ist. 
Art. 39. 
Der Wechselschaldner ist nur gegen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.