Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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gegen alle Wechselverpflichtete, oder auch nur 
gegen Einige oder Einen derselben anstellen, 
ohne dadurch seinen Anspruch gegen die nicht 
in Anspruch genommenen Verpflichreten zu 
verlieren. 
Derselbe ist an die Reihenfolge der 
Indossamente nicht gebunden. 
Art. 50. 
Die Regreßansprüche des Inhabers, 
welcher den Wechsel Mangels Zahlung hat 
protestiren lassen, beschranken sich auf: 
1) die nicht bezahlte Wechselsumme nebst 
6 Procent jährlicher Zinsen vom Ver- 
falltage ab, 
2) die Protestkosten und anderen Auslagen, 
3) eine Provision von ½ Procent. 
Die vorstehenden Beträge müssen, wenn 
der Regreßpflichilge an einem anderen Orte 
als dem Zahlungsorte wohne, zu demjenigen 
Course gezahlt werden, welchen ein vom 
Zahlungsorte auf den Wohnort des Regreß- 
pflichtigen gezogener Wechsel auf Sicht hat. 
Besteht am Zahlungsorte kein Ccurs 
auf jenen Wohnort, so wird der Cours nach 
demjenigen Plaßtze genommen, welcher dem 
Wohnorte des Regreßpflichtigen am näch- 
sten liegt. 
Der Cours ist auf Verlangen des Re, 
greßpflichtigen durch einen, unter öffentlicher 
Autoritäe ausgestellten Courszjettel oder durch 
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das Attest elnes vereideten Mäklero, oder 
im Ermangelung derselben durch ein Attest 
zweler Kaufleute zu beschelntgen. 
Art. 51. 
Der Indossant, welcher den Wechsel 
eingelsst oder als Rimesse erhalten hat, ist 
von einem früheren Indossanten oder von 
dem Aussteller zu fordern berechtigt: 
1) die von ihm gezahlte oder durch Ri- 
messe berichtigte Summe nebst 6 Pro- 
cem jährlicher Zinsen vom Tage der 
Zahlung, 
2) die ihm erstandenen Kosten, 
3) eine Provision von ½ Procent. 
Die vorskehenden Beträge müssen, wenn 
der Regreßpflichtige an einem andern Orte, 
als der Regreßnehmer wohnt, zu demjenigen 
Course gezahlt werden, welchen ein vom 
Wohnorte des Regreßnehmers auf den Wohn- 
ort des Negreßpstichitgen Frfogenee# Wechsel 
auf Sicht hat. 
Bestehr im Wohnorte des Regreßneh- 
mers kein Cours auf den Wohnort der Re- 
greßpflichtigen, so wird der Cours nach dem- 
jenigen Platze genommen, welcher dem Wohn- 
orte des Regreßpflichtigen am nachsten liege. 
Wegen der Bescheimgung des Courses 
kommt die Bestimmung des Art. 50. zur 
Anwendung.
	        
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