Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Art. 68. 
Wer eines von mehreren Exemplaren 
eines Wechsels zur Annahme versandt hat, 
muß auf den uͤbrigen Exemplaren bemerken, 
bei wem das von ihm zur Annahme ver- 
sandte Exemplar anzutreffen ist. Das Uncer- 
lassen dieser Bemerkung entzieht jedech dem 
Wechsel niche die Wechselkraft. 
Der Verwahrer des zum Accepte ver- 
sandten Exemplars ist verpflichter, dasselbe 
demjenigen auszuliefern, der sich als Indos- 
satar (Art. 36.) oder auf andere Weise zur 
Empfangnahme legltimirt. 
Art. 69. 
Der Inhaber eines Duplicats, auf 
welchem angegeben ist, bei wem das zum 
Accepte versandte Exemplar sich befinder, kann 
Mangels Annahme desselben den Regreß auf 
Sicherstellung und Mangels Zahlung den 
Regreß auf Zahlung nicht eher nehmen, als 
bis er durch Protest hat feststellen lassen: 
1) daß das zum Accepte versandte Exem- 
plar ihm vom Verwahrer nicht verab- 
solgt worden ist, und 
) daß auch auf das Duplicat die Annahme 
oder die Zahlung nicht zu erlangen ge- 
wesen. 
2. Wechselcopieen. 
Art. 70. 
Wechselcopieen müssen eine Abschrift des 
Wechsels und der darauf befindlichen In- 
dossamente und Vermerke enthalten und mie 
der Erkldrung: „bts hieher Abschrift (Copie)“ 
oder mit einer ähnlichen Bezeichnung ver- 
sehen seyn. 
In der Copie ist zu bemerken, bei wem 
das zur Annahme versandte Original des 
Wechsels anzutreffen ist. Das Unterlassen 
dieses Vermerkes entzieht jedoch der indos- 
sirten Copie nicht ihre wechselmáßige Kraft. 
Art. 71. 
Jedes auf einer Copie befindliche Ori- 
ginal-Indossament verpflichtet den Indossan- 
ten eben so, als wenn es auf einem Original= 
Wechsel stünde. 
Art. 72. 
Der Verwahrer des Original Wechsels 
ist verpflichtet, denselben dem Besitzer einer 
mit einem oder mehreren Orlginal-Indossa- 
menten versehenen Copie auszuliefern, sofern 
sich derselbe als Indossatar oder auf andere 
Weise zur Empfangnahme legitimtrt. 
Wird der Original-Wechsel vom Ver- 
wahrer nicht ausgellefert, so ist der Inha- 
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