Object: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

136 II. 4. Anl. A. Regl. über die Ausf. der Wahl der Abg. 18. Sept. 93. 
solcher aus mehreren Urwahl-Bezirken besteht, stattzufinden hat, sowie daß 
die vorgeschriebenen Bescheinigungen der Abtheilungsliste durch diejenige Be— 
hörde zu bewirken sind, welche über die Reklamationen zu entscheiden hat. 
Nachdem die Abtheilungsliste durch die Bescheinigung, daß keine Re— 
klamationen gegen dieselbe erhoben oder die erhobenen erledigt sind, abge- 
schlossen worden, ist jede spätere Aufnahme von Urwählern in dieselbe untersagt. 
Sie ist demnächst dem Wahlvorsteher behufs Benutzung bei der Wahl 
zuzustellen. 
§. 10. Die sämmtlichen Urwähler des Urwahl-Bezirks werden zu einer, 
für die Wahlbetheiligung möglichst günstigen, von den im §. 1 des Reglements 
bezeichneten Behörden zu bestimmenden Stunde des Tages der Wahl in orts- 
üblicher Weise zusammenberufen, wobei zugleich das Wahllokal und der Name 
des Wahlvorstehers, sowie seines Stellvertreters bekannt zu machen ist. 
Darüber, daß dieses geschehen, haben die Behörden, welche die Auslegung 
der Urwählerlisten bewirkt haben (§. 4 des Reglements), spätestens im Wahl- 
termine dem Wahlvorsteher eine Bescheinigung einzureichen, welche dem Protokolle 
(§. 22 des Reglements) beizufügen ist. 
§. 114). In den Provinzen Schleswig-Holstein und Hannover kann 
für solche Wahlbezirke, welche ganz oder theilweise aus Inseln bestehen, je 
nach der Oertlichkeit und dem Bedürfnisse von einer Wahlversammlung für 
den ganzen Bezirk abgesehen und von dem Regierungs-Präsidenten die Ab- 
haltung von Wahlversammlungen für einen Theil des Bezirks oder für jede 
einzelne Insel angeordnet werden (§. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. März 
1869). 
Der Wahlvorsteher ist dann verpflichtet, die Wahlen an den verschiedenen 
Orten in einem Zeitraume von höchstens drei Tagen, mit Einschluß des von 
dem Minister des Innern bestimmten Tages der Wahl, in Ausführung zu 
bringen. In einer gleich langen Frist ist die etwa erforderliche engere Wahl 
zu bewirken. 
Der Wahlvorsteher ernennt an jedem Orte, wo er eine Wahlversammlung 
abhält, neue Beisitzer, erforderlichen Falls auch einen neuen Protobkollführer. 
Von dem Wahlvorstande desjenigen Ortes, wo die letzte Wahlversammlung 
stattfindet, wird die Wahlverhandlung abgeschlossen und das Ergebniß verkündet. 
Wird eine engere Wahl nöthig, so stellt der Wahlvorsteher die Kandidaten- 
liste für dieselbe nach §. 17 dieses Reglements fest. Er läßt alsdann sogleich 
die Versammlung, in welcher die erste Wahlhandlung geschlossen wurde, durch 
weitere Abstimmung den neuen Wahlakt beginnen, und führt denselben demnächst 
in den anderen Orten, nach den oben gegebenen Bestimmungen, zum Schluß. 
§. 12. Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Urwähler des 
Wahlbezirkes den Protokollführer und 3 bis 6 Beisitzer (§. 20 der Ver- 
ordnung). 
!) Nr. 4 Anm. 5 d. W.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.