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50.) gegen den Aussteller und die uͤbrigen
Vormaͤnner verjaͤhren:
1) in drei Monaten, wenn der Wechsel in
Europa, mit Ausnahme von Island
und den Farbern, zahlbar war;
3) in sechs Monaten, wenn der Wechsel
in den Küstenländern von Asien und
Afrika längs des mittelländischen und
schwarzen Meeres, oder in den dazu
gehörigen Inseln dieser Meere zahlbar
war;
3) in achtzehn Monaten, wenn der Wech-
sel in einem anderen außereuropdischen
Lande oder in Island oder den Farbern
zahlbar war.
Die Verjährung beginne gegen den In-
haber mit dem Tage des erhobenen Protestes.
Art. 79.
Die Regreßansprüche des Indossanten
(Art. 51.) gegen den Aussteller und vie übrigen
Vormänner verjähren:
1) in dret Monaten, wenn der Regreß=
nehmer in Europa, mit Ausnahme von
Island und den Fardern, wohnt;
2) in sechs Monaten, wenn der Regreß-
nehmer in den Küstenlándern von Assen
und Afrika längs des mittelldndischen
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und schwarzen Meeres, oder in den dazu
gehörigen Inseln dieser Meere wohnt;
3) in achtzehn Monaten, wenn der Regreß-
nehmer in einem anderen außereuro-
pälschen Lande oder in Island oder den
Faröern wohnt.
Gegen den Indossanten läuft die Frist,
wenn er, ehe eine Wechselklage gegen ihn
angestellt worden, gezahlt hat, vom Tage
der Zahlung, in allen übrigen Fällen aber
vom Tage der ihm geschehenen Behändigung
der Klage oder Ladung.
Art. 80.
Die Verjährung (Art. 77—79.) wird
nur durch Behändigung der Klage unter-
brochen und nur in Beziehung auf denjeni-
gen, gegen welchen die Klage gerichtet ist.
Jedoch vertritt in dieser Hinsiche die
von dem Verklagten geschehene Sereitver-
kündigung die Stelle der Klage.
XIV. Klagerecht des Wechselgläubigers.
Act. 81.
Die wechselmäßige Verpflichtung trifft
den Aussteller, Accepranten und Indossanten