Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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50.) gegen den Aussteller und die uͤbrigen 
Vormaͤnner verjaͤhren: 
1) in drei Monaten, wenn der Wechsel in 
Europa, mit Ausnahme von Island 
und den Farbern, zahlbar war; 
3) in sechs Monaten, wenn der Wechsel 
in den Küstenländern von Asien und 
Afrika längs des mittelländischen und 
schwarzen Meeres, oder in den dazu 
gehörigen Inseln dieser Meere zahlbar 
war; 
3) in achtzehn Monaten, wenn der Wech- 
sel in einem anderen außereuropdischen 
Lande oder in Island oder den Farbern 
zahlbar war. 
Die Verjährung beginne gegen den In- 
haber mit dem Tage des erhobenen Protestes. 
Art. 79. 
Die Regreßansprüche des Indossanten 
(Art. 51.) gegen den Aussteller und vie übrigen 
Vormänner verjähren: 
1) in dret Monaten, wenn der Regreß= 
nehmer in Europa, mit Ausnahme von 
Island und den Fardern, wohnt; 
2) in sechs Monaten, wenn der Regreß- 
nehmer in den Küstenlándern von Assen 
und Afrika längs des mittelldndischen 
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und schwarzen Meeres, oder in den dazu 
gehörigen Inseln dieser Meere wohnt; 
3) in achtzehn Monaten, wenn der Regreß- 
nehmer in einem anderen außereuro- 
pälschen Lande oder in Island oder den 
Faröern wohnt. 
Gegen den Indossanten läuft die Frist, 
wenn er, ehe eine Wechselklage gegen ihn 
angestellt worden, gezahlt hat, vom Tage 
der Zahlung, in allen übrigen Fällen aber 
vom Tage der ihm geschehenen Behändigung 
der Klage oder Ladung. 
Art. 80. 
Die Verjährung (Art. 77—79.) wird 
nur durch Behändigung der Klage unter- 
brochen und nur in Beziehung auf denjeni- 
gen, gegen welchen die Klage gerichtet ist. 
Jedoch vertritt in dieser Hinsiche die 
von dem Verklagten geschehene Sereitver- 
kündigung die Stelle der Klage. 
XIV. Klagerecht des Wechselgläubigers. 
Act. 81. 
Die wechselmäßige Verpflichtung trifft 
den Aussteller, Accepranten und Indossanten
	        
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