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des Wechsels, so wie einen Jeden, welcher
den Wechsel, die Wechselcopie, das Accept
oder das Indossament mitunterzeichnet hat,
selbst dann, wenn er sich dabel nur als Bürge
(per aval) benannt hat.
Die Verpflichtung dieser Personen er-
streckt sich auf Alles, was der Wechselinha-
ber wegen Nichrerfüllung der Wechselverbind-
lichkelt zu fordern hat.
Der Wechselinhaber kann sich wegen
seiner ganzen Forderung an den Einzelnen
halten; es stehe in seiner Wahl, welchen
Wechselverpflichteten er zuerst in Anspruch
nehmen will.
Arc. 82.
Der Wechselschuldner kann sich nur sol-
cher Einreden bedienen, welche aus dem Wech-
selrechte selbst hervorgehen oder ihm unmittel-
bar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen.
Art. 83.
Idt die wechselmäßige Verbindlichkeit
des Ausstellers oder des Acceptanten durch
Verjährung oder dadurch, daß die zur Er-
haltung des Wechselrechts gesetzlich vorge-
schrlebenen Handlungen verabsäumt sind, er-
loschen, so bleiben dieselben dem Inhaber
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des Wechsels nur so weit, als sie sich mit
dessen Schaden bereicheren würden, ver-
pflichtet.
Gegen die Indossanten, deren wechsel-
mäßige Verbindlichkeit erloschen ist, findet
ein solcher Ansoruch nicht statc.
TXV. Ausländische Gesetzgebung.
Art. 84.
Die Fähigkeic eines Ausländers, wech-
selmäßige Verpflichtungen zu übernehmen,
wird nach den Gesetzen des Staates beur-
theilt, welchem derselbe angehört. Jedoch
wird ein nach den Gesetzen seines Vater-
landes nicht wechselfähiger Ausländer durch
Uebernahme von Wechselverbindlichkeiten im
Inlande verpflichtet, in so fern er nach den
Gesetzen des Inlandes wechselfähig ist.
Art. 85.
Die wesentlichen Erfordernisse eines im
Auslande ausgestellten Wechsels, so wie je-
der anderen im Auslande ausgestellten Wech-
selerklGrung werden nach den Gesetzen des
Ortes beurtheilt, an welchem die Erkldrung
erfolgt ist.
Entsprechen jedoch die im Auslande ge-
schehenen Wechselerkldrungen den Anforde-