397
rungen des inlaͤndischen Gesetzes, so kann
daraus, daß sie nach auslaͤndischen Gesetzen
mangelhaft sind, kein Einwand gegen die
Rechtoverbindlichkeit der späker im Inlande
auf den Wechsel gesetzten Erklärungen ent-
nommen werden.
Eben so haben Wechselerkldrungen, wo
durch sich ein Inlduder einem anderen In-
länder im Auslande verpflichtet, Wechsel-
kraft, wenn sie auch nur den Anforderungen
der inldudischen Gesetzgebung entsprechen.
Art. 86.
Ueber die Form der mit einem Wechsel
an einem ausländischen Plahe zur Ausübung
oder Erhaltung des Wechselrechts vorzuneh-
menden Handlungen entscheidet das dort
geltende Recht.
TVI. Protest.
Art. 87.
Jeder Protest muß durch einen Notar
oder einen Gerichtsbeamten aufgenommen
werden.
Der Zuziehung von Zeugen oder eines
Protokollführers bedarf es dabei nicht.
308
Art. 88.
Der Protest muß enthalten:
1) eine wörtliche Abschrift des Wechsels
oder der Copie und aller darauf befind-
lichen Indossamente und Bemerkungen;
3) den Namen oder die Firma der Per-
sonen, für welche und gegen welche der
Hrotest erhoben wird;
3) das an die Person, gegen welche pro-
testirt wird, gestellte Begehren, ihre
Antwort oder die Bemerkung, daß sie
kein: gegeben habe oder nicht anzutreffen
gewesen sey;
4) die Angabe des Ortes, so wie des Ca-
lendertages, Monats und Jahres, an
welchem die Aufforderung (Mro. 3.)
geschehen oder ohne Erfolg versuche
worden ist;
5) im Falle einer Ehrenannahme oder einer
Ehrenzahlung die Erwähnung, von wem,
für wen und wie sile angeboten und ge-
leistet wird;
6) die Uncerschrift des Notars oder des
Gerichtsbeamten, welcher den Protest
aufgenommen hat, mit Beifügung des
Amtssiegels.