Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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rungen des inlaͤndischen Gesetzes, so kann 
daraus, daß sie nach auslaͤndischen Gesetzen 
mangelhaft sind, kein Einwand gegen die 
Rechtoverbindlichkeit der späker im Inlande 
auf den Wechsel gesetzten Erklärungen ent- 
nommen werden. 
Eben so haben Wechselerkldrungen, wo 
durch sich ein Inlduder einem anderen In- 
länder im Auslande verpflichtet, Wechsel- 
kraft, wenn sie auch nur den Anforderungen 
der inldudischen Gesetzgebung entsprechen. 
Art. 86. 
Ueber die Form der mit einem Wechsel 
an einem ausländischen Plahe zur Ausübung 
oder Erhaltung des Wechselrechts vorzuneh- 
menden Handlungen entscheidet das dort 
geltende Recht. 
TVI. Protest. 
Art. 87. 
Jeder Protest muß durch einen Notar 
oder einen Gerichtsbeamten aufgenommen 
werden. 
Der Zuziehung von Zeugen oder eines 
Protokollführers bedarf es dabei nicht. 
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Art. 88. 
Der Protest muß enthalten: 
1) eine wörtliche Abschrift des Wechsels 
oder der Copie und aller darauf befind- 
lichen Indossamente und Bemerkungen; 
3) den Namen oder die Firma der Per- 
sonen, für welche und gegen welche der 
Hrotest erhoben wird; 
3) das an die Person, gegen welche pro- 
testirt wird, gestellte Begehren, ihre 
Antwort oder die Bemerkung, daß sie 
kein: gegeben habe oder nicht anzutreffen 
gewesen sey; 
4) die Angabe des Ortes, so wie des Ca- 
lendertages, Monats und Jahres, an 
welchem die Aufforderung (Mro. 3.) 
geschehen oder ohne Erfolg versuche 
worden ist; 
5) im Falle einer Ehrenannahme oder einer 
Ehrenzahlung die Erwähnung, von wem, 
für wen und wie sile angeboten und ge- 
leistet wird; 
6) die Uncerschrift des Notars oder des 
Gerichtsbeamten, welcher den Protest 
aufgenommen hat, mit Beifügung des 
Amtssiegels.
	        
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