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Art. 89.
Muß eine wechselrechtliche Leistung von
mehreren Personen verlangt werden, so ist
über die mehrfache Aufforderung nur eine
Protesturkunde erforderlich.
Art. 90.
Die Notare und Gerichtsbeamten sind
schuldig, die von ihnen aufgenommenen Pro-
teste nach deren ganzem Inhalte Tag für
Tag und nach Ordnung des Datums in ein
besonderes Register einzutragen, das von
Blate zu Blatt mit fortlaufenden Zahlen
versehen ist.
TVI. Ort und Zeit für Präsentation und an:
dere im Wechselverkehre vorkommende Hand-
lungen.
Art. 91.
Die Preäsentation zur Annahme oder
Zahlung, die Protesterhebung, die Abforde-
rung eines Wechsel-Duplicars, so wie alle
sonstigen bei einer bestimmten Derson vor-
zunehmenden Acte müssen in deren Geschäfts-
local und in Ermangelung eines solchen, in
deren Wohnung vorgenommen werden. An
einem anderen Orte, z. B. an der Börse,
kann dieß nur mit beidersettigem Einver-
ständnisse geschehen.
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Daß das Geschäftslocal oder die Woh-
nung nicht zu ermitteln sey, ist erst alsdann
als festgestellt anzunehmen, wenn auch eine
dieserhalb bei der Polizelbehörde des Orts
geschehene Nachfrage des Notars oder des
Gerichtsbeamten fruchtlos geblieben ist, wel-
ches im Proteste bemerkt werden muß.
Art. 92.
Verfälle der Wechsel an einem Sonn-
tage oder allgemeinen Fetertage, so ist der
nächste Werktag der Zahlungstag. Auch die
Herausgabe eines Wechsel-Duplicats, die
Erklrung über die Annahme, so wie jede
andere Handlung, können nur an einem Werk-
tage gefordert werden. Fälle der Zeitpunkt,
in welchem die Vornahme einer der vorstehen-
den Handlungen sodtestens gefordert werden
mußte, auf einen Sonntag oder allgemeinen
Feiertag, so muß diese Handlung am näch-
sten Werktage gefordert werden.
Dieselbe Bestimmung findet auch auf
die Protesterhebung Anwendung.
Art. 93.
Bestehen an einem Wechselplahe allge-
meine Zahltage (Casstertage), so braucht die