Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Art. 89. 
Muß eine wechselrechtliche Leistung von 
mehreren Personen verlangt werden, so ist 
über die mehrfache Aufforderung nur eine 
Protesturkunde erforderlich. 
Art. 90. 
Die Notare und Gerichtsbeamten sind 
schuldig, die von ihnen aufgenommenen Pro- 
teste nach deren ganzem Inhalte Tag für 
Tag und nach Ordnung des Datums in ein 
besonderes Register einzutragen, das von 
Blate zu Blatt mit fortlaufenden Zahlen 
versehen ist. 
TVI. Ort und Zeit für Präsentation und an: 
dere im Wechselverkehre vorkommende Hand- 
lungen. 
Art. 91. 
Die Preäsentation zur Annahme oder 
Zahlung, die Protesterhebung, die Abforde- 
rung eines Wechsel-Duplicars, so wie alle 
sonstigen bei einer bestimmten Derson vor- 
zunehmenden Acte müssen in deren Geschäfts- 
local und in Ermangelung eines solchen, in 
deren Wohnung vorgenommen werden. An 
einem anderen Orte, z. B. an der Börse, 
kann dieß nur mit beidersettigem Einver- 
ständnisse geschehen. 
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Daß das Geschäftslocal oder die Woh- 
nung nicht zu ermitteln sey, ist erst alsdann 
als festgestellt anzunehmen, wenn auch eine 
dieserhalb bei der Polizelbehörde des Orts 
geschehene Nachfrage des Notars oder des 
Gerichtsbeamten fruchtlos geblieben ist, wel- 
ches im Proteste bemerkt werden muß. 
Art. 92. 
Verfälle der Wechsel an einem Sonn- 
tage oder allgemeinen Fetertage, so ist der 
nächste Werktag der Zahlungstag. Auch die 
Herausgabe eines Wechsel-Duplicats, die 
Erklrung über die Annahme, so wie jede 
andere Handlung, können nur an einem Werk- 
tage gefordert werden. Fälle der Zeitpunkt, 
in welchem die Vornahme einer der vorstehen- 
den Handlungen sodtestens gefordert werden 
mußte, auf einen Sonntag oder allgemeinen 
Feiertag, so muß diese Handlung am näch- 
sten Werktage gefordert werden. 
Dieselbe Bestimmung findet auch auf 
die Protesterhebung Anwendung. 
Art. 93. 
Bestehen an einem Wechselplahe allge- 
meine Zahltage (Casstertage), so braucht die
	        
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