Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Zahlung eines zwischen den Zahltagen faͤllig 
gewordenen Wechsels erst am naͤchsten Zahl- 
tage geleistet zu werden, so fern nicht der 
Wechsel auf Sicht lautet. 
Die im Art. 41. fuͤr die Aufnahme des 
Protestes Mangels Zahlung bestimmte Frist 
darf jedoch nicht uͤberschritten werden. 
XVIII. Mangelhafte Unterschriften. 
Art. 94. 
Wechselerklaͤrungen, welche statt des 
Namens mit Kreuzen oder anderen Zeichen 
vollzogen sind, haben nur dann, wenn diese 
Zeichen gerichtlich oder notariell beglaubigt 
worden, Wechselkraft. 
Art. 95. 
Wer eine Wechselerklärung als Be- 
vollmächeigter eines Anderen unterzeichner, 
ohne dazu Vollmacht zu haben, haftet per- 
sönlich in gleicher Weise, wie der angebliche 
Machtgeber gehaftet haben würde, wenn die 
Vollmacht ertheilt gewesen wäre. 
Dasselbe gilt von Vormündern und 
anderen Vertretern, welche mit Ueberschrei- 
tung ihrer Befugnisse Wechselerkldrungen 
ausstellen. 
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Dritter Abschnitt. 
Von eigenen Wechseln. 
Art. 96. 
Die wesentlichen Erfordernisse eines 
eigenen (trockenen) Wechsels sind: 
1) die in den Wechsel selbst aufzunehmende 
Bezelchnung als Wechsel, oder wenn 
der Wechsel in einer fremden Sprache# 
auegestellt ist, ein jener Bezeichnung 
entsprechender Auedruck in der fremden 
Sprache; 
2) die Angabe der zu zahlenden Geld- 
summe; 
3) der Rame der Derson oder die Fiema, 
an welche oder an deren Ordre der 
Aussteller Zahlung leisten will; 
4) die Bestimmung der Zeic, zu welcher 
gezahlt werden soll (Art. 4. Nr. 4.); 
5) die Unterschrift des Ausstellers mie 
seinem Namen oder seiner Firma; 
6) die Angabe des Or#es, Monatstages 
und Jahres der Ausstellung. 
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