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Zahlung eines zwischen den Zahltagen faͤllig
gewordenen Wechsels erst am naͤchsten Zahl-
tage geleistet zu werden, so fern nicht der
Wechsel auf Sicht lautet.
Die im Art. 41. fuͤr die Aufnahme des
Protestes Mangels Zahlung bestimmte Frist
darf jedoch nicht uͤberschritten werden.
XVIII. Mangelhafte Unterschriften.
Art. 94.
Wechselerklaͤrungen, welche statt des
Namens mit Kreuzen oder anderen Zeichen
vollzogen sind, haben nur dann, wenn diese
Zeichen gerichtlich oder notariell beglaubigt
worden, Wechselkraft.
Art. 95.
Wer eine Wechselerklärung als Be-
vollmächeigter eines Anderen unterzeichner,
ohne dazu Vollmacht zu haben, haftet per-
sönlich in gleicher Weise, wie der angebliche
Machtgeber gehaftet haben würde, wenn die
Vollmacht ertheilt gewesen wäre.
Dasselbe gilt von Vormündern und
anderen Vertretern, welche mit Ueberschrei-
tung ihrer Befugnisse Wechselerkldrungen
ausstellen.
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Dritter Abschnitt.
Von eigenen Wechseln.
Art. 96.
Die wesentlichen Erfordernisse eines
eigenen (trockenen) Wechsels sind:
1) die in den Wechsel selbst aufzunehmende
Bezelchnung als Wechsel, oder wenn
der Wechsel in einer fremden Sprache#
auegestellt ist, ein jener Bezeichnung
entsprechender Auedruck in der fremden
Sprache;
2) die Angabe der zu zahlenden Geld-
summe;
3) der Rame der Derson oder die Fiema,
an welche oder an deren Ordre der
Aussteller Zahlung leisten will;
4) die Bestimmung der Zeic, zu welcher
gezahlt werden soll (Art. 4. Nr. 4.);
5) die Unterschrift des Ausstellers mie
seinem Namen oder seiner Firma;
6) die Angabe des Or#es, Monatstages
und Jahres der Ausstellung.
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