Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Art. 97. 
Der Ort der Ausstellung gilt für den 
eigenen Wechsel, insofern nicht ein besonderer 
ZJahlungort angegeben ist, als Zahlungs= 
ort und zugleich als Wohnort des Aus- 
stellers. 
Art. 98. 
Nachstehende, in diesem Gesetze für ge- 
zogene Wechsel gegebene Vorschriften gelten 
auch für eigene Wechsel: 
1) die Act. 5. und 7. über die Form des 
Wechsels; 
die Act. 9.— 17. über das Indossament; 
3) die Art. 19. und 20. über die Präsen= 
tation der Wechsel auf eine Zeit nach 
Sicht mit der Maßgabe, daß die Prä- 
sentation dem Auesteller geschehen muß; 
4) der Art. 29. über den Sicherheitsre- 
greß mit der Maßgabe, daß derselbe 
lm Falle der Unsicherheit des Ausstel- 
lers stat# finder; 
S) die Arc. 30.— 40. über die Zahlung 
uund die Besugniß zur Deposition des 
fälligen Wechselberrages mit der Maß- 
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gabe, daß letztere durch den Aussteller 
geschehen kann; 
6) die Art. 41. und 42., so wie die Arc. 
45.— 55. über den Regreß Mangels 
Zahlung gegen die Indossanten; 
7) die Art. 62.— 65. über die Ehren- 
hahlung; 
8) die Art. 70.— 72. über die Copleen; 
9) die Art. 73. — 76. über abhanden 
gekommene und falsche Wechsel mit der 
Maßgabe, daß im Falle des Art. 73. 
die Zahlung durch den Auesteller er- 
folgen muß; 
10) die Arc. 78.—95. über die allgemeinen 
Grundsätze der Wechselverjährung, die 
Verjährung der Regreßansprüche gegen 
die Indossanten, das Klagerecht des 
Wechselgläubigers, die ausländischen 
Wechselgesehe, den Protest, den Ort 
und die Zeit für die Präásentation und 
andere im Wechselverkehre vorkommende 
Handlungen, so wie über mangelhafte. 
Unterschriften. " 
Art. 99. 
Eigene domicilirte Wechsel sind dem
	        
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