Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Domiciliaten, oder wenn ein solcher nicht 
benannt ist, dem Aussteller selbst an dem- 
jenigen Orte, wohin der Wechsel domicilirt 
ist, zur Zahlung zu praͤsentiren, und wenn 
die Zahlung unterbleibt, dort zu prote- 
stiren. Wird die rechtzeitige Protesterhe- 
bung beim Domiciliaten verabsäumt, so 
geht dadurch der wechselmäßige Anspruch 
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gegen den Aussteller und die Indossanten 
verloren. 
Art. 100. 
Der wechselmäßige Anspruch gegen den 
Aussteller eines eigenen Wechsels verfähre 
in drei Jahren vom Verfalltage des Wech- 
sels an gerechnet.
	        
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