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Art. 3.
Wegen nachfolgender Handlungen soll
keine Unrersuchung eröffner oder foregesehe
werden:
1) wegen Ableistung des Eides auf die
von der deutschen Nationalversamm-
lung beschlossene Verfassung;
2) wegen Unterwerfung unter die soge-
nannte provisorische Regierung;
3) wegen Theilnahme an den Berathun-
gen und Beschlüssen des nach Stutt-
gart übersicdelten Thelles der deutschen
Nationalversammlung. Auf die Thell-
nahme an der sogenannten Reichs-
regentschaft findet diese Bestimmung
keine Anwendung.
II. In Ansehung der Landestheile
dlesseits des Rheins.
Art. 4.
Die nach dem oberstrichterlichen Hle-
narbeschlusse vom 14. Juli d. Is. von dem
Kecis= und Stadtgerichte Augoburg zu füh-
renden Untersuchungen werden, inseserne die
beirifenden Verbrechen und Vergehen vor
dem 10. September d. Jec. verübt worden
sind, niedergeschlagen.
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Aet. 5.
In der durch Art. 4. ertheilten Am-
nestie sind nicht begriffen:
1) die Anstifter und Vorstaͤnde einer als
Staats verrath ersten oder zweiten Grades
(Art. 300. und 302. Th. L. des Straf-
gesetzbuches vom Jahre 1813) straf-
baren Verschwöcung oder Verbindung?
diejenigen, welche mündlich in einer
ö fentlich versammelten Volkemenge
oder durch Verbreitung schriftlicher,
gedruckter oder ungedruckter, Aufsähze#.
aufgefordert haben, die bestehende
Staatsverfassung durch gewaltsame Ne-
volurion zu ändern, oder durch Auf-
ruhr, Verschwörung oder Verständniß
mit Auewäctigen einen Theil des
Staates vom Ganzen loszureißen.
Dagegen sollen diesenigen von
der Ammestie nicht auegeschlossen
seyn, welche zur Cin= und Durchfüh-
rung der zu Frankfurt beschlossenen
deutschen Reichsverfassung auf underem
Wege als dem der gewaltsamen Re,
volution mündlich oder schriftlich auf-
gefordert haben;
die in Art. 2. Ziff. 2. genanncen
Personen.
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Acrt. 6.
Di. Vorschriften des Art. 3. Ziff. 1.
und 3. kommen auch in den Lündestheilen
dlesseits des Rheins zur Anwendung: