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ganzen Koͤnigreichs nicht mehr bei der koͤ—
niglichen Staatsschuldentilgungs = Ansialt,
sondern bei der königlich bayerischen Bank
zu Nürnberg und beziehungsweise ihren
Filialbanken und Agenturen gegen eine, vom
Tage der Gelderlage bis zum Tage der Geld-
zurückziehung laufende Zinsenvergütung von
mindestens zwei Procent anzulegen. Eine
Zinsenvergütung findet jedoch nicht statt, wenn
die Anlage keinen vollen Monat gedauert hat.
Art. 2.
Die königliche Bank übernimmt mit
dem 1. October 1950 den ganzen Betrag
der zu dieser Zeit bei der königlichen Staats=
schuldentilgungs-Anstalt anliegenden Depo-
siten zur Verzinsung und Heimzahlung.
Art. 3.
Dagegen verzinset die königliche Staats-
schuldentilgungs = Anstalt an die königliehe
Bank von 1850/61 anfangend, alljährlich
am Jahresschluß den jeweiligen Betrag der
überwiesenen Depositaksumme mit zwei Pro-
cent und leistet am nämlichen Tage eines
jeden Jahres eine Abschlagszahlung von
150,000 fl. an dem überwiesenen Capitals-
stand, so lange bis der ganze Betrag ab-
gezahlt ist.
angelegt werden.
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JArt. 4.
Gleichzeitig mit der Zinsenzahlung leistet
die königliche Staatöschuldentilgunge-Anstalt
der königlichen Bank für die Ausgaben der
Geschäfteführung u. s. a. eine Entschädigung
von ½ Procent des jeweiligen Capitalstan=
des der überwiesenen Depositen und ver-
gütet am 1. October 1850 den rechnungs-
mäßigen Betrag der bis 30. September
1850 bestehenden Zinsrückstände sogleich baar
an die königliche Bank.
Art. 5.
Vom 1. October 1850 an, dürfen bei
der königlichen Staatsschuldentilgungs-An-
stalt keine Militär-Einstandscapicalien mehr
Dieselbe wird jedoch die
vor dieser Zeit bei ihr baar angelegten Ein-
standscapitalien selbst verzinsen, und eben-
so, je nach ihrer Erledigung und Abdie-
nung baar zurückzahlen.
Art. 6.
Da#egen verpflichtet sich die königliche
Bank, vom 1. Oktober 1850 an jene Mi-
litär Einstaudscapitalien, welche durch
Baarerlage aufrecht gemacht werden, anzu-
nehmen, mit 3½ Precent jährlich zu ver-
zinsen, und nach erfolgter Erledigung und
Abienung wieder baar zurückiuzahlen.