Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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ganzen Koͤnigreichs nicht mehr bei der koͤ— 
niglichen Staatsschuldentilgungs = Ansialt, 
sondern bei der königlich bayerischen Bank 
zu Nürnberg und beziehungsweise ihren 
Filialbanken und Agenturen gegen eine, vom 
Tage der Gelderlage bis zum Tage der Geld- 
zurückziehung laufende Zinsenvergütung von 
mindestens zwei Procent anzulegen. Eine 
Zinsenvergütung findet jedoch nicht statt, wenn 
die Anlage keinen vollen Monat gedauert hat. 
Art. 2. 
Die königliche Bank übernimmt mit 
dem 1. October 1950 den ganzen Betrag 
der zu dieser Zeit bei der königlichen Staats= 
schuldentilgungs-Anstalt anliegenden Depo- 
siten zur Verzinsung und Heimzahlung. 
Art. 3. 
Dagegen verzinset die königliche Staats- 
schuldentilgungs = Anstalt an die königliehe 
Bank von 1850/61 anfangend, alljährlich 
am Jahresschluß den jeweiligen Betrag der 
überwiesenen Depositaksumme mit zwei Pro- 
cent und leistet am nämlichen Tage eines 
jeden Jahres eine Abschlagszahlung von 
150,000 fl. an dem überwiesenen Capitals- 
stand, so lange bis der ganze Betrag ab- 
gezahlt ist. 
angelegt werden. 
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JArt. 4. 
Gleichzeitig mit der Zinsenzahlung leistet 
die königliche Staatöschuldentilgunge-Anstalt 
der königlichen Bank für die Ausgaben der 
Geschäfteführung u. s. a. eine Entschädigung 
von ½ Procent des jeweiligen Capitalstan= 
des der überwiesenen Depositen und ver- 
gütet am 1. October 1850 den rechnungs- 
mäßigen Betrag der bis 30. September 
1850 bestehenden Zinsrückstände sogleich baar 
an die königliche Bank. 
Art. 5. 
Vom 1. October 1850 an, dürfen bei 
der königlichen Staatsschuldentilgungs-An- 
stalt keine Militär-Einstandscapicalien mehr 
Dieselbe wird jedoch die 
vor dieser Zeit bei ihr baar angelegten Ein- 
standscapitalien selbst verzinsen, und eben- 
so, je nach ihrer Erledigung und Abdie- 
nung baar zurückzahlen. 
Art. 6. 
Da#egen verpflichtet sich die königliche 
Bank, vom 1. Oktober 1850 an jene Mi- 
litär Einstaudscapitalien, welche durch 
Baarerlage aufrecht gemacht werden, anzu- 
nehmen, mit 3½ Precent jährlich zu ver- 
zinsen, und nach erfolgter Erledigung und 
Abienung wieder baar zurückiuzahlen.
	        
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