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1. Für die Zinscasse.
a) Der schon von jeher dieser Anstalt
überlassene Malzaufschlag mit den für
die nächste Finanzperiode im Durch-
schnitte veranschlagten und den jähr-
lichen Zinsbedarf mehr als hinreichend
deckenden Reinertrag zu 5,500#000 fl.
Wegen der Verzinsunz der durch die
Gesetze vom 12. Mai 1848., 23. De-
zember 1849 und 22. Mai 1850 zur
Anfnahme im Wege der freiwilligen
Subseription bewilligten Anlehen ein
Zuschuß von der k. Centralstaatscasse
mit jährlich 700,000 fl.
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2. Für die Tilgungscasse.
Der für die alte Schuld bestimmte
Tilgungofond von 28 Procent in der
bieherigen Aversalsumme von jährli-
chen 880,000 fl., welcher, — insoweit
er nicht aus dem Ueberschusse der Zins-
casse gedeckt ist — durch Zuschüsse der
Central-Staatscasse aus den schon in
den Gesehen vom 11. September 1825
und 28. December 1831 bestimmten
Staatsgefällen ergänzt werden sell.
Eine Dotationsmehrung wegen der Ent-
schsdigungsleistung für die eingelösten
Gerichtsbark#elten durch einen nach
Nrt. 15. des Geseßzes über die Rechte-
verhältulsse der auf die Gerichtsbar.
à
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keit freiwillig verzichtenden Standes-
und Gutsherrn vom 28. December
1831 aus den Targefillen zu schöpfen-
den und auf jährliche 42,000 fl. ver-
anschlagten Zuschuß der Staatscasse.
3. Für die Pensionsamortisationscasse.
Anstate der in den mehrgedachten Ge-
seten vom 11. September 1825 und 28.
Dezember 1831 hiefür angenommenen und
bisher geleisteten 2,700,000 fl. — von nun
an die Summe von 2,500,000 fl., — welche
aus den dortselbst genannten Staategefällen
erhoben und nöthigen Falls von der Cen-
tralstaatscasse ergänzt wird.
4. Für die Eisenbahnbaudotationscasse.
Der dieser Casse durch die Eisenbahn-
gesetze vom 25. August 1843 und 23. Mat
1846 zugewiesene Netto-Ertrag der Lehen-
rente mit dem voranschlägigen Jahresbe-
trage zu 800,000 fl.
5. Für die Ablösungscasse.
Ein zum Vollzuge des Gesetzes vom
4. Juni 1848 äber bie Aufhebung der
standes, und guröherrlichen Gerichtsbarkeir,
dann bie Aukhebung, Firirung und Abl-
sung der Grundlasten aus der Centralstaats-
casse zu leistende: Zuschuß ven jährlichen