Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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1. Für die Zinscasse. 
a) Der schon von jeher dieser Anstalt 
überlassene Malzaufschlag mit den für 
die nächste Finanzperiode im Durch- 
schnitte veranschlagten und den jähr- 
lichen Zinsbedarf mehr als hinreichend 
deckenden Reinertrag zu 5,500#000 fl. 
Wegen der Verzinsunz der durch die 
Gesetze vom 12. Mai 1848., 23. De- 
zember 1849 und 22. Mai 1850 zur 
Anfnahme im Wege der freiwilligen 
Subseription bewilligten Anlehen ein 
Zuschuß von der k. Centralstaatscasse 
mit jährlich 700,000 fl. 
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2. Für die Tilgungscasse. 
Der für die alte Schuld bestimmte 
Tilgungofond von 28 Procent in der 
bieherigen Aversalsumme von jährli- 
chen 880,000 fl., welcher, — insoweit 
er nicht aus dem Ueberschusse der Zins- 
casse gedeckt ist — durch Zuschüsse der 
Central-Staatscasse aus den schon in 
den Gesehen vom 11. September 1825 
und 28. December 1831 bestimmten 
Staatsgefällen ergänzt werden sell. 
Eine Dotationsmehrung wegen der Ent- 
schsdigungsleistung für die eingelösten 
Gerichtsbark#elten durch einen nach 
Nrt. 15. des Geseßzes über die Rechte- 
verhältulsse der auf die Gerichtsbar. 
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420 
keit freiwillig verzichtenden Standes- 
und Gutsherrn vom 28. December 
1831 aus den Targefillen zu schöpfen- 
den und auf jährliche 42,000 fl. ver- 
anschlagten Zuschuß der Staatscasse. 
3. Für die Pensionsamortisationscasse. 
Anstate der in den mehrgedachten Ge- 
seten vom 11. September 1825 und 28. 
Dezember 1831 hiefür angenommenen und 
bisher geleisteten 2,700,000 fl. — von nun 
an die Summe von 2,500,000 fl., — welche 
aus den dortselbst genannten Staategefällen 
erhoben und nöthigen Falls von der Cen- 
tralstaatscasse ergänzt wird. 
4. Für die Eisenbahnbaudotationscasse. 
Der dieser Casse durch die Eisenbahn- 
gesetze vom 25. August 1843 und 23. Mat 
1846 zugewiesene Netto-Ertrag der Lehen- 
rente mit dem voranschlägigen Jahresbe- 
trage zu 800,000 fl. 
5. Für die Ablösungscasse. 
Ein zum Vollzuge des Gesetzes vom 
4. Juni 1848 äber bie Aufhebung der 
standes, und guröherrlichen Gerichtsbarkeir, 
dann bie Aukhebung, Firirung und Abl- 
sung der Grundlasten aus der Centralstaats- 
casse zu leistende: Zuschuß ven jährlichen
	        
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