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420,000 fl, nebst einein von eben dieser
Casse aus dem Reservefonde zu leistenden
und als Betriebsfond der Ablösungscasse
dienenden einmaligen Zuschusse von 600,C00 fl.
“ 8. 2.
Die Deckungsmittel fuͤr die Summe
von. 1,000,000 fl., welche die Staatsschul-
denulgungsanstalt zufolge des Art. 2. des
Gesetzes vom 4. Juni 1848, die Verhält-
nisse der Sbaraassen und beziehungsweise
die bei der Staatesch stalt
anliegenden Sparcassaeaptralien betreffend,
jaͤhrlich an die Sparcassa-Verwaltungen
pro rata ihres Guthabens heimzubezahlen
hat, erhält die Tilgungscasse durch die An-
fälle an Zinsen und Capitalsrückzahlungen
ihrer Activen.
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8. 3.
Auf die Pensions isationccasse
werden zu den auf derselben bereits derma-
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einschlaͤgigen und beziehungsweise ge-
sehlichen Normen zu bewilligenden Peu-
sionen und Alimentationen.
8. 4.
Die Pensions isati hat
ferner die. Verzinsung und aunehlen u„s
lung des noch bestehenden Restes ihrer in
Gemäßheit des F. 8. des Staatsschulden-
gesetzes vom 11. September 1895 bei der
Tilgungscassa haftenden Capitalschuld, von
welcher übrigens der bisherige Zinssuß von
4 Procent in Conformitckt des Jiuses der
lteren Seaatsschuld auf 3½ Procent he-
rabgesetzt wird, sortan zu pflegen und be-
zlehungsweise fortzusetzen, wogegen ihr bis
zur gänglichen Erfüllung ihrer Verbindlich=
keiten die sub g. 1. Nro. 3. aufgeführte
Dotation verbleibt.
8. 5.
Von der der Eisenbahnbaudotations-
len lastenden Pensionen und Alimentationen „cassa sub F. 1. Nro. 4. zugewiesenen Do-
vom 1. October 1849 an noch weiter über-
wiesen:
a) die Pensionen und Alimentationen für
das zufolge des Gesetzes vom 4. Juni
1848 vom Staate übernommene Per-
sonal der standes= und gutzherrlichen
Gerichtsbarkeir und Polizeigewalt bis
jum Belaufe der Marimalsumme von
200,000 fl.;
b) die den Himerlassenen dieser überwie
senen Pensipnisten, auf den Grund (der
tation hat diese Casse zuvörderst die Ver-
zinsung sämmtlicher für den Eisenbahnbau
bei Privaten ausgenommenen und noch auf-
zunehmenden Darlehen, dann die Tilgung
dieser Anlehen nach Maß des in den Eisen-
bahngesetzen vom 23. Mai 1846 mit °
Procent der jeweiligen Anlehensgröße be-
stimmten Tilgungefonds zu bestreiten, wo-
durch die im Art. 6. des Gesetzes vom 30.
November 1847, den Zinsfaß der Eisenbahn-
Anlehen und beziehungeweise die Verzinsung