Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

43 — 
420,000 fl, nebst einein von eben dieser 
Casse aus dem Reservefonde zu leistenden 
und als Betriebsfond der Ablösungscasse 
dienenden einmaligen Zuschusse von 600,C00 fl. 
“ 8. 2. 
Die Deckungsmittel fuͤr die Summe 
von. 1,000,000 fl., welche die Staatsschul- 
denulgungsanstalt zufolge des Art. 2. des 
Gesetzes vom 4. Juni 1848, die Verhält- 
nisse der Sbaraassen und beziehungsweise 
die bei der Staatesch stalt 
anliegenden Sparcassaeaptralien betreffend, 
jaͤhrlich an die Sparcassa-Verwaltungen 
pro rata ihres Guthabens heimzubezahlen 
hat, erhält die Tilgungscasse durch die An- 
fälle an Zinsen und Capitalsrückzahlungen 
ihrer Activen. 
* # K 
8. 3. 
Auf die Pensions isationccasse 
werden zu den auf derselben bereits derma- 
  
— 442 
einschlaͤgigen und beziehungsweise ge- 
sehlichen Normen zu bewilligenden Peu- 
sionen und Alimentationen. 
8. 4. 
Die Pensions isati hat 
ferner die. Verzinsung und aunehlen u„s 
lung des noch bestehenden Restes ihrer in 
Gemäßheit des F. 8. des Staatsschulden- 
gesetzes vom 11. September 1895 bei der 
Tilgungscassa haftenden Capitalschuld, von 
welcher übrigens der bisherige Zinssuß von 
4 Procent in Conformitckt des Jiuses der 
  
lteren Seaatsschuld auf 3½ Procent he- 
rabgesetzt wird, sortan zu pflegen und be- 
zlehungsweise fortzusetzen, wogegen ihr bis 
zur gänglichen Erfüllung ihrer Verbindlich= 
keiten die sub g. 1. Nro. 3. aufgeführte 
Dotation verbleibt. 
8. 5. 
Von der der Eisenbahnbaudotations- 
len lastenden Pensionen und Alimentationen „cassa sub F. 1. Nro. 4. zugewiesenen Do- 
vom 1. October 1849 an noch weiter über- 
wiesen: 
a) die Pensionen und Alimentationen für 
das zufolge des Gesetzes vom 4. Juni 
1848 vom Staate übernommene Per- 
sonal der standes= und gutzherrlichen 
Gerichtsbarkeir und Polizeigewalt bis 
jum Belaufe der Marimalsumme von 
200,000 fl.; 
b) die den Himerlassenen dieser überwie 
senen Pensipnisten, auf den Grund (der 
tation hat diese Casse zuvörderst die Ver- 
zinsung sämmtlicher für den Eisenbahnbau 
bei Privaten ausgenommenen und noch auf- 
zunehmenden Darlehen, dann die Tilgung 
dieser Anlehen nach Maß des in den Eisen- 
bahngesetzen vom 23. Mai 1846 mit ° 
Procent der jeweiligen Anlehensgröße be- 
stimmten Tilgungefonds zu bestreiten, wo- 
durch die im Art. 6. des Gesetzes vom 30. 
November 1847, den Zinsfaß der Eisenbahn- 
Anlehen und beziehungeweise die Verzinsung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.