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der Staatsschuld betreffend, wegen Ermitt-
lung der für die Etsenbahnbauschuld fest-
gesetzten Tilgungedotation enthaltene Be-
stimmung den entsprechenden Vollzug erhält.
Ferner hat die Eisenbahnbaudotations=
casse zum Vollzuge der Art. 5. und 6. des
oben angezogenen Gesetzes vom 20. No-
vember 1847 die Verzinsung des aus den
Beständen der Schuldentilgungecasse ent-
nommenen und dem Eit nbahnbau zugewen-
deten Darlehens à 3½ Procent nach dem
Rechnungestande von 1843/49 in voranschlä-
giger runder Summe von 9,770,000 fl. zu
übernehmen und sofort den treffenden Zins-
betrag nebst der jährlichen Tilgungsquote
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von 3% Procent des oben erwähnten Schuld-
betrages an die Schuldentilgungscassa zu
leisten.
Die Tilgung der Eisenbahnbauschuld
und resp. Capitalsheimzahlung findet im
Wege der Verloosfung statt.
Der an den Einnahmsmitteln der Ei-
senbahnbaudotationscasse nach Erfüällung
der obigen Anlehens-, Verzinsungs= und
Capitalheimzahlungs-Verbindlichkeiten noch
verbleibende Rest ist dem Eisenbahnbau zu-
zuwenden.
Unser Staatsminister der Finanzen
ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen
Gesetzes beauftragt.
Gegeben Aachen, den 25. Juli 1850.
Max.
von der Pfordten. v. Kleinschrod. Dr. v. Aschenbrenner. Dr. v. Mingelmann.
v. ##der.
v. Zwehl.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der geheime Secretär des Staatsrathes,
Rath Seb. v. Kobell.