Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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der Staatsschuld betreffend, wegen Ermitt- 
lung der für die Etsenbahnbauschuld fest- 
gesetzten Tilgungedotation enthaltene Be- 
stimmung den entsprechenden Vollzug erhält. 
Ferner hat die Eisenbahnbaudotations= 
casse zum Vollzuge der Art. 5. und 6. des 
oben angezogenen Gesetzes vom 20. No- 
vember 1847 die Verzinsung des aus den 
Beständen der Schuldentilgungecasse ent- 
nommenen und dem Eit nbahnbau zugewen- 
deten Darlehens à 3½ Procent nach dem 
Rechnungestande von 1843/49 in voranschlä- 
giger runder Summe von 9,770,000 fl. zu 
übernehmen und sofort den treffenden Zins- 
betrag nebst der jährlichen Tilgungsquote 
124 
von 3% Procent des oben erwähnten Schuld- 
betrages an die Schuldentilgungscassa zu 
leisten. 
Die Tilgung der Eisenbahnbauschuld 
und resp. Capitalsheimzahlung findet im 
Wege der Verloosfung statt. 
Der an den Einnahmsmitteln der Ei- 
senbahnbaudotationscasse nach Erfüällung 
der obigen Anlehens-, Verzinsungs= und 
Capitalheimzahlungs-Verbindlichkeiten noch 
verbleibende Rest ist dem Eisenbahnbau zu- 
zuwenden. 
Unser Staatsminister der Finanzen 
ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Aachen, den 25. Juli 1850. 
Max. 
von der Pfordten. v. Kleinschrod. Dr. v. Aschenbrenner. Dr. v. Mingelmann. 
v. ##der. 
v. Zwehl. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der geheime Secretär des Staatsrathes, 
Rath Seb. v. Kobell.
	        
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